Die Zuständigkeit der Vergabekammer des Bundes - sofern keine Einigung auf andere Zuständigkeit - wird nunmehr durch die VergabeVO 2000 ausdrücklich geregelt.


Voraussetzungen:

  • Vergabeverfahren des Bundes
  • Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB
    • andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts
      • mit Beteiligungsverwaltung des Bundes
      • sonstige überwiegende Finanzierung durch Bund
      • Aufsicht über die Leitung
      • Bestimmung der Mitglieder der Geschäftsführung oder des Organs mit überwiegender Bestimmung durch Bund
    • Ausübung des beherrschenden Einflusses durch Bund
    • alleinige oder überwiegende Mittelbewilligung durch Bund
    • Baukonzessionen mit Zuordnung zum Bund
    • Vergabeverfahren bei Organleihe für Bund
  • Entsprechende Anwendung ders § 19 I - V VergabeVO 2000 bei Zuordnung zu einem Land: Zuständigkeit Vergabekammer des jeweiligen Landes
  • "Andere Fälle" - Zuständigkeit nach dem Sitz des Auftragebers



Hinweis: Bei einem klaren und eindeutigen Verstoß kann nach §21 VergabeVO 2000 der Korrekturmechanismus der Kommssion eingreifen

Korrekturmechanismus der Kommission

  1. Erhält die Bundesregierung im Laufe eines Vergabeverfahrens vor Abschluss des Vertrages eine Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, dass sie der Auffassung ist, dass ein klarer und eindeutiger Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich der öffentlichen Aufträge vorliegt, der zu beseitigen ist, teilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie dies dem Auftraggeber mit.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zur Weitergabe an die Kommission eine Stellungnahme zu übermitteln, die insbesondere folgende Angaben enthält:
    1. die Bestätigung, dass der Verstoß beseitigt wurde, oder
    2. eine Begründung, warum der Verstoß nicht beseitigt wurde, gegebenenfalls dass das Vergabeverfahren bereits Gegenstand von Nachprüfungsverfahren nach dem Gesetz ist, oder
    3. Angabe, dass das Vergabeverfahren ausgesetzt wurde.
  3. Ist das Vergabeverfahren Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens nach dem Gesetz oder wurde es ausgesetzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zur Weiterleitung an die Kommission unverzüglich über den Ausgang des Verfahrens zu informieren.

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