Die Bezeichnungen des "Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen" - CPV - sind zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes zu verwenden - vgl. § 130 I GWB - hierzu CPV - CPA
Die Bezeichnungen des "Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen" - CPV - sind zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes zu verwenden - vgl. § 130 I GWB - hierzu CPV - CPA