Aufbewahrungspflichten - §§ 39 UVgO, 54 VgV

  • § 39 UVgO
  • Aufbewahrung ungeöffneter Teilnahmeanträge und Angebote
  • Elektronisch übermittelte Teilnahmeanträge und Angebote sind auf geeignete Weise zu kennzeichnen und verschlüsselt zu speichern. Auf dem Postweg und direkt übermittelte Teilnahmeanträge und Angebote sind ungeöffnet zu lassen, mit Eingangsvermerk zu versehen und bis zum Zeitpunkt der Öffnung unter Verschluss zu halten. Mittels Telefax übermittelte Teilnahmeanträge und Angebote sind ebenfalls entsprechend zu kennzeichnen und auf geeignete Weise unter Verschluss zu halten.
  • § 54 VgV - identisch

 

  • Aktenordnungen der Länder teils mit unterschiedlichen Regelungen in  Aktenordnungen der Länder (z. B. Ziff. 4.2. der Aktenordnung für die schleswig-holsteinische Landesverwaltung (Aktenordnung) v. 8.6.1999 - IV 161.-2.41.1 - ABl. Schl.-Ho 1999, S. 260: Schriftgut: 5 Jahre, aber längere unf kürzere Fristen in Sonderbestimmungen) oder auch den Bauhandbüchern.

 

  • Gesetzliche Aufbewahrungsfristen in Deutschland - Handels- und steuerrechtliche Vorgaben - Handelsgesetzbuch (§ 238 HGB und § 257 HGB ) und in der Abgabenordnung (§ 147 AO) ist geregelt, wie lange kaufmännische Dokumente aufbewahrt werden müssen: 6 Jahre: empfangene Handelsbriefe, Wiedergaben (Kopien, Durchschriften) abgesandter Handelsbriefe, Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen mit kaufmännischer und steuerlicher Bedeutung - Alles was zu Streitigkeiten führen könnte, wird 6 Jahre aufbewahrt - 10 Jahre: Bilanzen, Inventare, Handelsbücher, Rechnungen, Urkunden, Hypotheken - Alles was gebucht wird, wird 10 Jahre aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das Dokument erstellt worden ist.- Vorgaben für Krankenhäuser: Patientenakten sollten aus versicherungstechnischen Gründen 10 Jahre aufbewahrt werden. In einzelnen Bereichen gilt eine längere gesetzliche Aufbewahrungsfrist, so z. B. nach der Strahlenschutz- bzw. der Röntgenverordnung eine Frist von bis zu 30 Jahren. Gemäß § 10 Abs. 1 der Berufsordnung (Satzung) der Ärztekammer Schleswig-Holstein (BOÄK) ist der Arzt verpflichtet, über die in Ausübung seines Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen (Patientendokumentation, Patientenakte). Diese ärztlichen Aufzeichnungen müssen auch nach Abschluss der Behandlung grundsätzlich 10 Jahre aufbewahrt werden (§ 10 Abs. 4 BOÄK)

 

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