BGB-Grundbegriffe


VOL/B
BVB

Bartl, Harald, Dienstleistungen und Recht, 1998, Rdnr. 118 ff.

  1. Mangelbegriff des BGB
    Der Mangelbegriff des BGB ist durch die Schuldrechtsreform erheblich verändert worden. Hierbei sind die die kauf- und werkvertraglichen Vorschriften teils zu unterscheiden - in den entsprechenden Bestimmuingen sind alelrdings die Falsch- und Minderlieferung sowie der Rechtsmangel "gleichgestellt". Grundsätzlich ist eine Leistung mangelfrei, wenn sie
    - der vereinbarten Beshaffenheit entspricht
    - sich für den "vertraglichen Zweck eignet"
    - die "übliohe Erwartung" erfüllt.
    Insoweit wird auf die §§ 434, 633 BGB verwiesen.
    Vor allem im Verbraucherbereich (§ 13 BGb) kommt der sog. "Ikeaklausel" - fehlerhafte ursächliche Montageanleitung - sowie den "Werbeangeben" besondere Bedeutung zu (vgl. § 43 I S. 3 bzw. § 434 II BGB).
    Gegenstand der Mängelhaftung sind Mängel, die im Zeitpunkt der Ablieferung (Kauf) bzw. der Abnahme (Werkvertrag) "nicht erkannt werden konnten" - vgl. §§ 442, 640 II - auch § 536 b - BGB - "vorbehaltlose "Abnahme".
    Im Rahmen des Einkaufs/Beschaffung kommt daher der Leistungsbeschreibung (vereinbarte Beschaffenheit, Verwendungszweck - Eignung) die entscheidende Bedeutung zu. Besondere Beschaffenheioten sind insbesondere bei "Risikoprodukten" oder speziellen Produkten/Lieferungen etc. zu vereinbaren. Bei bestimmten Vertragszwecken bzw. dem Erfordernis besonderer "Eignung" ("Produkte" -passend, aber ohne weitere Risiken) wird man den Einsatz- und Verwendunszweck in der Leistungsbeshreibung angeben. Hierbei ist auf § 8 Nr. 3 VOL/A zu achten: keine besonderen Anforderungen ohne sachliche und nachvollziehbare Begründung - andernfalls Einschränkung des Wettbewerbs und Verstoß gegen Notwendigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit). Grundlage für diese Entscheidungen bildet daher die entsprechende "Risikoanalyse" basierend auf dem jeweiligen Bedarf und den möglicherweise auftretenden Gefahren bei Verwendung der Leistung. Diese Risioprognose ist zwischen der Beschaffungsstelle und der Bedarfsstelle (Fachabteilung) abzustimmen und sodann in die Leistungsbeschreibung entsprechend Erfordernissen aufzunehmen. Vgl. im übrigen Schuldrechtsreform 2002.

    Altes Recht:

    Der Mangelbegriff des BGB ist generell für alle Vertragstypen maßgeblich. Er wird im BGB vorausgesetzt und nicht näher definiert, wenn man einmal von der großen Zweiteilung "Fehler" und "Fehlen zugesicherter Eigenschaften" absieht. Diese Aufteilung wirkt sich daneben bei den einzelnen Vertragstypen teils unterschiedlich aus - Musterbeispiel sind hier Kauf und Werkvertrag.

    Warum ist die richtige Einordnung des Vertrags in das System des BGB wichtig ?
    Speziell dann, wenn es um Gewährleistungsansprüche geht, sind die vertraglichen Regelungen unterschiedlich ausgestaltet:

    Ein Vergleich zwischen Werkvertrag und Kaufvertrag soll dies verdeutlichen:

    Kauf Werkvertrag
    Vertrag Vertrag
    Sache gegen Entgelt Erfolg gegen Entgelt
    Mangel Mangel
    Mängelanzeige Mängelanzeige
      angemessene Abhilfefrist
      Leistungsablehnungserklärung
      Nichtabhilfe
    Rechtsfolgen Rechtsfolgen
    Wandelung/Minderung Wandelung/Minderung
    * Fehlen zugesicherter Eigenschaften * Verschulden des Unternehmers:
      Schadensersatz einschließlich des
      Mangelfolgeschadens
    Schadensersatz
    (Mangelfolgeschaden wird nur
    im Ausnahmefall ersetzt).


  2. Übersicht
    Mangel - Kaufrecht - §§ 459 ff.
    Mangel - Oberbegriff>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
      \/     \/
      \/     Fehlen
      \/     zugesicherter
      \/     Eigenschaften
      \/
    "Fehler">>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
      \/   \/
      \/ Abweichen
      \/ von der "besonderen"
      \/ vereinbarten
      \/ Erwartung
      \/
      \/
      \/
    Abweichen
    von der "üblichen"
    Erwartung
     
    Minderung   Schadensersatz
    Wandelung   vgl. § 463 BGB
    Abweichen   (grundsätzlich
    von der "üblichen"   ohne "Mangelfolge-
    oder vereinbarten   schaden")
    Erwartung
    vgl. § 462 BGB


    Verjährungsfristen bei Kauf: 6 Monate
    Ausnahme: Arglist (Täuschung, um zum Vertragsabschluß zu veranlassen) - 30 Jahre
    Vgl. §§ 477, 478 BGB

    Verjährungsfristen bei Werkvertrag: 6 Monate - 1 Jahr - 5 Jahre
    • Ausnahme: Arglist
      vgl. §§ 638 BGB
    • Hemmung zwischen Prüfungszusage und Mitteilung des Prüfungsergebnisses - vgl. § 639 II BGB
    Unterbrechung der Verjährungsfristen durch
    • Klageerhebung - vgl. § 209 BGB
    • Anerkenntnis - vgl. § 208 BGB

    Besonderheit bei Werkverträgen: Schadensersatzansprüche nach § 635 BGB beziehen sich auch auf Mangelfolgeschäden (Unternehmer kennt als Fachmann "Verwendungszweck" und "Verwendungsrisiko"). Im übrigen verjähren Mangelfolgeschäden nach der Rechtsprechung in 30 Jahren.

  3. Kritische Bereiche bei Kaufverträgen
    • Zusicherung von Eigenschaften in Kenntnis von "Verwendungszweck bzw. Verwendungsrisiko" z.B. durch Beratung, Unterstützung, Kenntnis von den "Risiken" - "nicht anonymer Kauf mit konkretem sozialen Kontakt".
    • "Arglistiges Verhalten" - Käufer macht Vertragsabschluß von dem Vorhandensein Eigenschaften abhängig - Verkäufer täuscht durch die Zusage der Eigenschaft - "Behauptung in's Blaue" bzw. "wider besseres Wissen" - Betrugsabsicht nicht erforderlich.


  4. Gewährleistungsrecht - Übersicht bei den einzelnen Vertragstypen


    Vertragstypen
     
    Kauf Werkvertrag Mietvertrag Dienstvertrag
    § 433 BGB § 631 BGB § 535 BGB § 611 BGB
     
    Voraussetzungen:
    Vertrag Vertrag Vertrag Vertrag
    Gegenstand Erfolg Gegenstand Tätigkeit/Dienst
    ./ Entgelt ./ Entgelt auf Zeit ./ Entgelt
        ./ Entgelt
     
    Mangel Mangel Mangel Schlechtleistung
     
    Mängelanzeige Mängelanzeige Mängelanzeige Geltendmachung
    (vgl. §§ 377,   (§ 545 BGB) Kündigung
    378 HGB)     (§§ 620, 621, 622,
      Angemessene   626 BGB)
      Nachfrist
      Leistungsablehnungs-
      androhung
    Rechte:
     
    Minderung Minderung Minderung Kein Gewähr-
    (§ 462 BGB) (§ 634 BGB) (§ 537 BGB) leistungsrecht
     
    Wandelung Wandelung + Angemessene Positive Vertrags-
    (§ 462 BGB)- ( § 634 BGB) Nachfrist verletzung:
        + Nichtabhilfe Schadensersatz
          (kein Anspruch auf
    Nur bei Fehlen + Verschulden Kündigung Rückzahlung der
    zugesicherter Schadensersatz (§ 542 BGB) Vergütung !)
    Eigenschaft (mit Ersatz
    Schadensersatz des Mangelfolge- Schadensersatz
    (grundsätzlich schadens) (§ 538 BGB
    ohne Ersatz des (§ 635 BGB) 3 Alternativen)
    Mangelfolge-
    schadens)
        Kündigung
        nach den §§ 544,
        554 a BGB
    Verjährungsfrist Verjährungsfrist Verjährungsfrist Verjährungsfrist
    +6 Monate 6 Monate (30 Jahre 6 Monate 30 Jahre
    (§ 478 BGB) bei "entfernterem (§ 558 BGB) (§ 195 BGB)
      Mangelfolgeschaden)
      (§ 638 BGB)



  5. Abnahme - ein wesentlicher "Meilenstein" des Vertragsverhältnisses
    Unterscheide hiervon die Ablieferung im Kaufrecht - keine Abnahme - Abnahme im Werkvertragsrecht !
      Die Abnahme ist
    • die körperliche Hinnahme des "Werks", der "Leistung"
    • verbunden mit der Erklärung des Auftraggebers, daß er das "Werk" als in der Hauptsache als vertragsgemäß anerkennt.

    Vor der Abnahme:
    • Auftraggeber hat Erfüllungsansprüche
    • Auftraggeber hat Leistungsverweigerungsrechte - vgl. §§ 320 f BGB
    • Auftragnehmer muß Mangelfreiheit beweisen
    • Vergütung ist nicht fällig - vgl. §§ 641, 646 BGB
    • Gewährleistungsbestimmungen greifen nicht ein - kein Lauf der Gewährleistungsfrist

    Abnahme

    Nach der Abnahme:
    • Auftraggeber hat Gewährleistungsansprüche - vgl. z.B. §§ 633 ff BGB
    • Vergütung ist fällig - vgl. §§ 641, 646 BGB
    • Auftragnehmer hat Beweislast für Mängel
    • Mängelanzeigepflicht
    • Pflicht zum Setzen einer angemessenen Nachfrist vor Geltendmachen der Gewährleistungsrechte
    • Pflicht zur Leistungsablehnungserklärung
    • Lauf der Gewährleistungsfrist
  6. Was unternehmen Sie nach BGB bei Schlechtleistungen als Auftraggeber ?
    In jedem Fall:
    • Untersuchung
    • Mängelanzeige
      • "sofort" (im Gesetz steht "unverzüglich" = ohne schuldhaftes Zögern, vgl. § 377 HGB)
      • beweisgesichert (z.B. moderne Medien oder ganz sicher Einschreiben gegen Rückschein)

    bei Werkverträgen:
    • zusätzlich angemessene Nachfrist und Leistungsablehnungsandrohung (sofern Ausnahmetatbestände gegeben sind <Verweigerung der Mängelbeseitigung, Unmöglichkeit, "Vertrauensverlust" oder man nicht zum Selbsthilferecht nach § 633 III BGB greift).
      (Vgl. für Mietverträge z.B. Kündigung nach § 542 BGB - "Dauerschuldverhältnis").

    Wie beweisen Sie den Zugang der erforderlichen Erklärungen ?
    Einschreiben gegen Rückschein - oder heute durch Einsatz der "relativ sicher gewordenen neuen Medien" wie BTX, Telefax etc. - allerdings dort mit "Doppelfax" !

    Welche größten Fehler können Sie im Gewährleistungsfall als Auftraggeber machen ?
    • keine Mängelanzeige
    • keine Nachfrist (falls erforderlich)
    • keine Beachtung der Geschäftsbedingungen
    • keine Beweissicherung
  7. Was unternehmen Sie nach BGB bei Schlechtleistungen als Auftragnehmer ?
    • Überprüfung der Mängelanzeige ? Konkret ? Bestimmt ? Eindeutig ?
    • Mangel oder Bedienungsfehler ? Verschulden Dritter ? Eingriffe Dritter oder des Auftraggebers ? Eingriffe berechtigt ? Verletzung von Mitwirkungspflichten ?
    • Abwicklungsdokumentation ? Beweislage und Beweismittel ? Sachverständiger ? Einschaltung Dritter ?
    • Fristsetzung ? Angemessenheit ?
    • Leistungsablehnungserklärung ? Bestimmtheit ? Konkret ? Eindeutigkeit ?
    • Zugang ? Wann ? Auf welchem Wege ?
    • Nachbesserungsmöglichkeiten ? Kosten ? Möglichkeiten ? Personal- und Sachaufwand ?
    • Einschaltung Dritter durch Auftraggeber ? Sachverständiger ? Konkurrenz ? Unternehmensberater ? Rechtsberater ?
    • Allgemeine Geschäftsbedingungen ? Abwicklungsschema eingehalten ? Wirksamkeit der Klauseln ? Folgen der Regelungen ?
    • Folgen ? Minderung ? Wandelung ? Kündigung ? Schadensersatz wegen Nichterfüllung ?
    • Taktische Überlegungen ? Alternativen ?
    • Mögliche Lösungen ? Einigung ? Vertragsaufhebung ? Rettung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung ? "Beerdingung" ?
    • Folgen für die Zukunft ? Folgegeschäfte ? Laufende Geschäfte ? Ruf ? Image ? Presse/Medien/Öffentlichkeit ?
    • Vermeidungsstrategien für die Zukunft ?



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