Bei Wettbewerben sowie Planungswettbewerben wird ein Preisgericht tätig. Für die Preisrichter und das Preisgericht ist bei Planungswettbewerben zu beachten:
Preisgericht - Zusammensetzung - Ausübung des Amts
Zusammensetzung in der Mehrzahl aus Preisrichtern, die aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation die fachlichen Anforderungen in hervorragendem Maße erfüllen, die nach Maßgabe der einheitlichen Grundsätze und Richtlinien im Sinne von Absatz 1 zur Teilnahme am Wettbewerb berechtigen.
- Preisrichter: Ausübung persönlich und unabhängig allein nach fachlichen Gesichtspunkten
Entscheidungen des Preisgerichts
- Beachtung der in der Auslobung als bindend bezeichneten Vorgaben des Auslobers und der dort genannten Entscheidungskriterien
- Nicht zugelassene oder über das geforderte Maß hinaus gehende Leistungen sollen von der Wertung ausgeschlossen werden.
- Das Preisgericht hat die für eine Preisverleihung in Betracht zu ziehenden Arbeiten in ausreichender Zahl schriftlich zu bewerten und eine Rangfolge unter ihnen festzulegen.
- Das Preisgericht kann nach Festlegung der Rangfolge einstimmig eine Wettbewerbsarbeit, die besonders bemerkenswerte Lösungen enthält, aber gegen Vorgaben des Auslobers verstößt, mit einem Sonderpreis bedenken.
- Über den Verlauf der Preisgerichtssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, durch die der Gang des Auswahlverfahrens nachvollzogen werden kann.
Unterrichtung über das Ergebnis:
- Jeder Teilnehmer ist
- über das Ergebnis des Wettbewerbes
- unter Versendung der Niederschrift der Preisgerichtssitzung unverzüglich zu unterrichten.
- Spätestens einen Monat nach der Entscheidung des Preisgerichts sind die Wettbewerbsarbeiten mit Namensangaben der Verfasser unter Auslegung der Niederschrift auszustellen.
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