Die "Auftragserteilung" erfolgt nach den §§ 43 UVgO, 58 76  VgV durch Zuschlag.

Durch den Zuschlag kommt der Vertrag durch die Annahme des Angebots zustande. Im Grundsatz folgt dies aus den §§  147, 151 1. Halbs., 147, 150 BGB.


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