Kleine Unternehmen, Berufsanfänger, Newcomer

Nach § 4 Nr. 5 VOF sollten Berufsanfänger und "kleinere Büroorganisationen" angemessen an Aufträgen beteiligt sein. Das dürfte ein Appell sein und sich damit weitgehend erschöpfen. Eine entsprechende Formulierung findet sich weder in UVGO, noch in der VgV.

§ 97 IV GWB verlangt die "Berücksichtiung mitteständischer Interessen" und grundsätzlich die Losaufteilung. Im Rahmen der Eignung können die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit verlant werden, soweit dies in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand steht (Verhältnismäßigkeit) -§§ 122 IV GWB, 45 VgV, 31 II UVGO. Insofern werden im Unterschwellenbereich kaum mehr als Eigenerklärungen verlangt werden können. Das gilt auch für Referenzen, Jahresumsätze etc.

 


~0629