Aufragswert -Schätzung nach § 3 VgV.
Auf der Basis der Markterkundung (§§ 20 UvgO, 28 VgV) mittels der Preisübersicht wird der Auftragswert geschätzt Insofern wird der Schellenwert (vgl. § 106 GWB).werden. Hierbei können sich bei der Markterkung und Kostenschätzung niedrigster und höchster Preis ergeben. Für die Festlegung des Schwellenwertes kann nur eine Schätzung vorgenommen werden, bei der Schätzungstoleranzen von 10 bis 15 % noch akzeptiert werden. Bei Selbstkostenerstattungspreisen muß aus haushaltsrechtlichen Gründen eine Obergrenze vorgesehen werden, die dann den Höchstwert für den Zuschlag darstellt.
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