bei Streit über die Angemessenheit des Preises vgl. § 10 VO PR 30/53 - im übrigen ist auf § 19 VOL/B zu verweisen.

Vor jeder streitigen Auseinandersetzung ist eine gütliche Einigung zu versuchen. Bei deren Scheitern besteht die Gefahr der gerichtlichen Auseinandersetzung. Bei Vergleichen sind die Vorschriften der BHO zu beachten.

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