Ausführung - Ausführungsbedingungen -Abgrenzung zu Eignung und Zuschlagskriterien

Übersicht

Auftragsausführung

§§ 128, 129 GWB, 36, 61 VgV

Pflicht zur Einhaltung aller für den Unternehmer geltenden Vorschriften

und „besondere Bedingungen“

Schranken:

1. Verbindung mit dem Auftragsgegenstand

2. Pflichten aus Bundes- oder Landesgesetz

Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen

 Mitteilungspflichten etc. nach § 36 VgV (Unterauftragnehmer)

 § 45 II UVgO

Schranken:

1. Verbindung mit dem Auftragsgegenstand

2. Pflichten aus Bundes- oder Landesgesetz - § 129GWB

Unterscheide Ausführungsbedingungen von

- Eignungskriterien nach §§122 GWB, 42 I VgV, 33 UVgO

- Zuschlagskriterien nach §§ 127 GWB,58 VgV, 43 UVgO

- Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen - §§ 121 GWB, 30, 31 VgV bzw.29 I Nr. 3, II VgV, 21II - V UVgO

§ 128 I GWB: Unternehmen haben bei der Ausführungdes Auftrags ....(also nach Zuschlag!)

Die Ausführung ist gesonderter Gegenstand der Vergabeunterlagen nach §§ 21 I Nr. 3 UVgO bzw. 29 I Nr.3 VgV (Leistungsbeschreibung -Vertragsbedingungen). Insoweit sind die VOL/B bzw.VOB/B ergänzend heranzuziehen (vgl. §§ 21 II UVgO, 29 II VgV, 8aI VOB/A).

Nach § 128 I GWB haben die Unternehmen "bei der Ausführung des Auftrags "alle für sie geltenden Verpflichtungen einzuhalten"(Steuern, Abgaben etc.).

Diese Ausführungsbedingungen "können" Auftraggeber nach §§ 128 II GWB, 61 VgV VgV bzw. 45 UVgO voesehen,

  • - soweit sie gemäß § 128 II GWB mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen
  • - und sie sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben.
  • Diese Ausführungsbedingungen können insbesondere umfassen
  • - wirtschaftliche,
  • - innonvationsbezogene,
  • - umweltbezogene, soiale oder beschäftigungspolitische Belange
  • oder
  • - den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen.

Ausführungsbedingungen betreffen den Prozess derVertragsabwicklung. Die Pficht zur Gesetzestreue nach § 128 I GWB ist selbstverständlich.Diezusätzlichen "besonderen Ausführungsbedingungen" dürfen sich nicht auf die Eignung oder Wertung der Angebote beziehen.

Vgl. Ziekow/Völlink, Vergarecht, §128 GWB, Rn. 20, 23, Beispiele Rn.32 f (umweltbezogene,soziale und beschäftigungspolitische Aspekte etc.)

 

 

 

 

 

 



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