Ausgenommene Aufträge im EU-weiten Bereich

Siehe hierzu Ausgenommene Aufträge

Frühere Rechtslage - überholt seit 2016

Nach § 100 II GWB - früher § 1 a Ziff. 6 VOL/AVOL/A finden die "a-§§" auf folgende Aufträge oder Wettbewerbe von öffentlichen Auftraggebern keine Anwendung - vgl. auch §§ 8 - 12 VergVO 2003

  1. die im Zusammenhang mit folgenden Tätigkeiten vergeben werden:
    1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von
      • Trinkwasser oder
      • Strom oder
      • Gas oder Wärme
        oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser, Strom, Gas oder Wärme;
      Hier greifen die "b-§§" bzw. die SKR-Vorschriften der VOL/A bzw. der VOB/A (Abschnitte 3 und 4) ein.
      - Überprüfungsergebnis: liegt vor liegt nicht vor
    2. die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zwecke der Hier greifen die "b-§§" bzw. die SKR-Vorschriften der VOL/A bzw. der VOB/A (Abschnitte 3 und 4) ein.
      - Überprüfungsergebnis: liegt vor liegt nicht vor
      Hier greifen die "b-§§" bzw. die SKR-Vorschriften der VOL/A bzw. der VOB/A (Abschnitte 3 und 4) ein.
      - Überprüfungsergebnis: liegt vor liegt nicht vor
    3. das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs per Schiene, automatischer Systeme, Straßenbahn, Oberleitungsbus, Bus oder Kabel; Hier greifen die "b-§§" bzw. die SKR-Vorschriften der VOL/A bzw. der VOB/A (Abschnitte 3 und 4) ein.
      - Überprüfungsergebnis: liegt vor liegt nicht vor
    4. die Bereitstellung oder das Betreiben von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder das Angebot von einem oder mehreren öffentlichen Telekommunikationsdiensten; Hier greifen die "b-§§" bzw. die SKR-Vorschriften der VOL/A bzw. der VOB/A (Abschnitte 3 und 4) ein.
      - Überprüfungsergebnis: liegt vor liegt nicht vor


    Ausnahmen infolge internationaler Abkommen - Truppenstationierung
  2. die aufgrund eines internationalen Abkommens im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen vergeben oder veranstaltet werden und für die besondere Verfahrensregeln gelten,
    - Überprüfungsergebnis: liegt vor liegt nicht vor

    Internationale bilaterale oder multilaterale Projekte
  3. die aufgrund eines internationalen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem oder mehreren nicht den Europäischen Gemeinschaften angehörenden Staaten für ein von den Unterzeichnerstaaten gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Projekt, für das andere Verfahrensregeln gelten, vergeben oder veranstaltet werden,
    - Überprüfungsergebnis: liegt vor liegt nicht vor

    Sicherheits- und Geheimhaltungsbereich - EG-Vertrag - EWR-Abkommen
  4. die dem Anwendungsbereich der Art. 36 und 223 EG-Vertrag (Artikel 123 des EWR-Abkommens) unterliegen (Aufträge aus dem Sicherheits- und Geheimhaltungsbereich bzw. Ausnahmen für bestimmte Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote oder -beschränkungen),

    Geheimhaltungserklärung - besondere Sicherheitsmaßnahmen - Schutz wesentlicher Interessen des Staates
    - Überprüfungsergebnis: liegt vor liegt nicht vor
  5. die in Übereinstimmung mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der Bundesrepublik Deutschland für geheim erklärt werden oder deren Ausführung nach diesen Vorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Sicherheit des Staateses gebietet,
    - Überprüfungsergebnis: liegt vor liegt nicht vor

    Vergabe durch Internationale Organisation
  6. die vergeben oder veranstaltet werden aufgrund des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation.
    - Überprüfungsergebnis: liegt vor liegt nicht vor





Ausnahmen von der Anwendung der VOL/A im EU-weiten Bereich: Ausgenommen sind nach § 1 a Nr. 3 a) - f) VOL/A bzw. § 2 VergVO 2000 folgende Verträge etc.:

  1. Verträge über Erwerb oder Miete von oder über Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen ungeachtet ihrer Finanzmodalitäten; doch fallen die Verträge über finanzielle Dienstleistungen, die unabhängig von ihrer Form, gleichzeitig, vor oder nach dem Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden, unter diese Bestimmungen;
    - Überprüfungsergebnis: liegt vor liegt nicht vor
  2. Aufträge über die Ausstrahlung von Sendungen;
    - Überprüfungsergebnis: liegt vor liegt nicht vor
  3. Aufträge über Fernsprechdienstleistungen, Telexdienste, der bewegliche Telefondienst, Funkrufdienste und die Satellitenkommunikation;
    - Überprüfungsergebnis: liegt vor liegt nicht vor
  4. Aufträge über Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen;
    - Überprüfungsergebnis: liegt vor liegt nicht vor
  5. Verträge über finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken;
    - Überprüfungsergebnis: liegt vor liegt nicht vor
  6. Arbeitsverträge;
    - Überprüfungsergebnis: liegt vor liegt nicht vor
  7. Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, es sei denn, ihre Ergebnisse werden ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit, und die Dienstleistung wird vollständig durch den Auftraggeber vergütet.





Ausnahmen von der Pflicht zur Durchführung des Vergabeverfahrens

Gesamtergebnis der Überprüfung: Die VOL/A findet

Anwendung
keine Anwendung nach § ____________ VOL/A.


Begründung:

~2-1 Vgl. inosfern § 100 GWB:
§ 100 Anwendungsbereich 1. Dieser Teil gilt nur für Aufträge, welche die Auftragswerte erreichen oder überschreiten, die durch Rechtsverordnung nach § 127 festgelegt sind (Schwellenwerte). 2. Dieser Teil gilt nicht für Arbeitsverträge und für Aufträge, 1. die auf Grund eines internationalen Abkommens im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen vergeben werden und für die besondere Verfahrensregeln gelten; 2. die auf Grund eines internationalen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, für ein von den Unterzeichnerstaaten gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Projekt, für das andere Verfahrensregeln gelten, vergeben werden; 3. die auf Grund des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben werden; 4. die in Übereinstimmung mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der Bundesrepublik Deutschland für geheim erklärt werden oder deren Ausführung nach diesen Vorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Sicherheit des Staates es gebietet; 5. die dem Anwendungsbereich des Artikels 223 Abs. 1 Buchstabe b des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unterliegen; 6. die von Auftraggebern, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs oder der Telekommunikation tätig sind, nach Maßgabe näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 136 auf dem Gebiet vergeben werden, auf dem sie selbst tätig sind,. 7. die an eine Person vergeben werden, die ihrerseits Auftraggeber nach § 107 Nr. 1, 2 oder 3 ist und ein auf Gesetz oder Verordnung beruhendes ausschließliches Recht zur Erbringung der Leistung hat; 8. über Erwerb oder Miete von oder Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen ungeachtet ihrer Finanzierung; 9. über Dienstleistungen von verbundenen Unternehmen, die durch Rechtsverordnung nach § 136 näher bestimmt werden, für Auftraggeber, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs oder der Telekommunikation tätig sind; 10. über die Ausstrahlung von Sendungen; 11. über Fernsprechdienstleistungen, Telexdienst, den beweglichen Telefondienst Funkrufdienst und die Satellitenkommunikation; 12. über Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen; 13. über finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken; 14. über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, es sei denn, ihre Ergebnisse werden ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit und die Dienstleistung wird vollständig durch den Auftraggeber vergütet.

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