Nebenangebote - §§ 25 UVgO, 35 VgV - Besonderheiten in § 8 I Nr. 3 VOB/A, § 8 I Nr.3 EUVOB/A.
Grundsätze
Ob Nebenangebote ohne Hauptangebot zugelassen sind, ist in §§ 25 UVgO, 35 II VgV unterschiedlich zu beantworten. Für § 35 II VgV wird Zulässigkeit nur von Nebenangebot ohne Hauptangebot bejaht. Anders ist dies in § 8a II Nr. 3 a) EU VOB/A geregelt (Nebenangebote ausnahmsweise nur in Verbindung mit einem Hauptangebot -Goede/Hänsel in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, § 35 VgV, Rn. 7).
Nebenangebote müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen (vgl. §§ 25 S.3 UVgO 35 I VgV, § 8a INr. 3 EU VOB/A). Andere Leistungen ("aliud") erfüllen diese Voraussetzung nicht. Im EU-Verfahren ist die Vorgabe von Mindestanfordrungen mit "Spielraum" für die Bieter und Zuschlagskrierien einheitlich für Hauptangebote und Nebenangebote (kritischer Bereich - Vgl. hierzu Goede/Hänsel in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, § 35 VgV, Rn.2, 15, 21).
Der Auftraggeber kann Nebenangebote zulassen oder nicht zulassen. Fehlt eine Angabein den Vergabeunterlagen, so sind keine Nebenangebote zugelassen (vgl. §§ 25 S.2 UVgO, 35 I S. 2 VgV). Werden trotz Nichtzulassung Nebenangebote abgegeben, so sind sie nach §§ 42 I Nr 6 UVgO, 57 I Nr. 6VgV) auszuschließen.
Mindestanforderungen für Nebenangebote sind zwingend nur im Verfahren oberhalb der Schwellenwerte mit Zuschlagskriterien festzulegen (vgl. § 35 II VgV - fehlt in § 25 UVgO). Zur Ausschlussbeschränkung vgl. § 35 III VgV.
Mit Änderungen der Vergabeunterlagen hat dies nichts zutun. Änderungen der Vergabeunterlagen führen zwingend zum Ausschluss (vgl §§ 42 I Nr. 4 UVgO, 57 I Nr. 4 VgV).
Alternativangebote (vom Auftrageber in den Vergabeunterlagen abgefragte alternative Ausführung) stellen kene Zulassungvon Nebenangeboten dar. Der Bieter mussneben dem Hauptangebot das geforderte Alternativangebot abgeben (vgl. hierzu Goede/Hänsel in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, § 35 VgV, Rn.2.
Praxishinweis
Nebenangebote sind vor allem sinnvoll, wenn es sich um Branchen handelt, in denen eine hohe Innovationsintensität gegeben ist. Ferner können sie (an sich unzulässige - vgl. §§ 20 UVgO, 28 VgV: Martkerkundung) veralteten, überholten Leistungsbeschreibungen im Einzelfall "vorbeugen", da die Interessenten vielfach auf die fehlende Aktualität hinweisen dürften. An sich müsste sich eine aktuelle Leistungsbschreibung im Rahmen der Markterkundung (vgl.§ 20 UVgO, 28 VgV) ergeben. Sind keine Nebenangebote zugelassen, so sind Nebenangebote auszuschließen (vgl. § 42 I Nr. 6 UVgO - auch § 57 I Nr. 6 VgV).
Ermessensentscheidung
Ob der Auftraggeber Nebenangebote zulässt, steht in seinem Ermessen ("kann" -vgl. § 25 UVgO, § 35 VgV - auch §§ 8 II Nr. 3 VOB/A, 8 II Nr. 3 EU-VOB/A. Fehlen entsprechende Angaben über die Zulassung, so sind keine Nebenangebote zugelassen. Unterhalb der Schwellenwerte ist nicht vorgeschrieben, dass bei Zulassung auch Mindestbedingungen vorgeschreben werden (anders im oberschwelligen Verfahren, das nicht nur insofern einen höheren Aufwand erfordert).
Vgl. Bartl/Bartl/Schmitt, UVgO 2017, § 25 - Auszug:
§ 25 Nebenangebote
Der Auftraggeber kann Nebenangebote bei Öffentlichen Ausschreibungen und Verfahrensarten mit Teilnahmewettbewerb bereits in der Auftragsbekanntmachung, ansonsten in den Vergabeunterlagen zulassen. Fehlt eine entsprechende Angabe, sind keine Nebenangebote zugelassen. Nebenangebote müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Bei der Entscheidung über den Zuschlag sind die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung zu beachten.
Kommentierung
1. Zulassung bzw. fehlende Angabe
Die Regelung des § 25 UVgO entspricht im Wesentlichen § 35 I VgV. Fehlt eine entsprechende Angabe in der Auftragsbekanntmachung, so sind keine Nebenangebote zugelassen. Sofern keine Bekanntmachung erfolgt, ist die Angabe in die Vergabeunterlagen aufzunehmen („ansonsten“ – vgl. auch u. Erläuterungen). Fehlt eine entsprechende Angabe, so sind eingereichte Nebenangebote nach § 42 I Nr. 6 UVgO (vgl. auch § 57 I Nr. 6 VgV) zwingend auszuschließen.
Ist in einer Auftragsbekanntmachung keine Angabe enthalten, so kann diese nachträglich oder nur in die Vergabeunterlagen aufgenommen werden. Denkbar ist auch eine öffentliche Korrektur der Bekanntmachung bzw. der Vergabeunterlagen (sofern keine Bekanntmachung) mit Änderung der Angebotsfristen etc.
So wohl Kulartz u. a., VgV, § 35 Rn. 10, m. Hinw. auf OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.01.2015 – VII Verg 31/14; a. A. Bartl, § 35 VgV Anm. 1; vgl. auch Müller-Wrede, Malte, Hrsg., VOL/A, 4. Aufl., 2014, § 9 EG VOL/A Rn. 71.
Der Auftraggeber kann anders als im EU-Verfahren (vgl. § 35 I VgV: „...zulassen oder vorschreiben..“) das Einreichen von Nebenangeboten nicht vorschreiben (so ausdrücklich die Erläuterungen – s. u.). Auch ein „Ausweichen“ auf unzulässige Optionen, Bedarfspositionen oder Parallelausschreibungen ist damit (Umgehung?) nicht gestattet.
2. Nebenangebote in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand
Wie in § 35 I S. 2 VgV „müssen“ die Nebenangebote mit dem „Auftragsgegenstand“ in Verbindung stehen.
Eine „Verbindung“ mit dem Hauptgegenstand liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nebenangebot im Ergebnis an die Stelle des ausgeschriebenen Hauptgegenstands treten kann. Hierbei kann es sich um teilweise und vollständige Abweichungen vom Hauptgegenstand handeln, soweit die Leistung die funktionalen oder konstruktiven Anforderungen erfüllt.
Nebenangebote nutzen folglich den technischen oder funktionalen Spielraum aus, der sich im Vergleich mit dem Hauptgegenstand erschließt. Der Nachweis für die „Verbindung“ mit dem Hauptgegenstand obliegt dem Auftragnehmer.
Von einer Koppelung an ein Hauptangebot – mithin nur zusammen mit einem Hauptangebot – ist in der Vorschrift nicht die Rede. Es ist also möglich, nur ein zugelassenes Nebenangebot ohne ein Hauptangebot abzugeben. Die Vorschrift des § 25 UVgO schließt nicht aus, dass der Auftraggeber Nebenangebote nur zusammen mit der Abgabe eines Hauptangebots zulässt. Jedenfalls steht dem § 25 UVgO nicht entgegen. Hierfür kann es sachliche Gründe geben (z. B. bessere Vergleichbarkeit der beiden Angebote).
3. Mindestanforderungen
Anders als nach bisherigem Recht im oberschwelligen Verfahren hat der Auftrageber nach § 25 UVgO keine Mindestanforderungen vorzugeben, wenn er Nebenangebote zulässt. Das stimmt mit der bisherigen Rechtsprechung überein.
Hierzu BGH, Urt. v. 30.8.2011 – X ZR 55/10 – Regenentlastung.
Wenn der Auftraggeber damit bei der Zulassung von Nebenangeboten keine Pflicht zur Angabe von Nebenangeboten hat, kann er gleichwohl Mindestangaben vorsehen, soweit er damit nicht den erforderlichen „Spielraum“ des Bieters beseitigt.
Dann wäre die Zulassung des Nebenangebots „sinnlos“.
Insofern sollte an die Grundsätze gedacht werden, die § 35 II VgV enthält.
Vgl. die Begründung des RegE zu § 35 II VgV: „Die für Nebenangebote vorzugebenden Mindestanforderungen brauchen dabei im Allgemeinen nicht alle Details der Ausführung zu erfassen, sondern dürfen Spielraum für eine hinreichend große Variationsbreite in der Ausarbeitung von Alternativvorschlägen lassen und sich darauf beschränken, den Bietern, abgesehen von technischen Spezifikationen, in allgemeinerer Form den Standard und die wesentlichen Merkmale zu vermitteln, die eine Alternativausführung aufweisen muss.“ Zum früheren Recht auch Bartl, VgV, § 35 Anm. 2 m. w. Nachw.; zu Mindestanforderungen und „Konkretisierung OLG Koblenz, Beschl. v. 26.7.2010 – 1 Verg 6/10 – ZfBR 2010, 708 – hierfür nicht erforderlich die Einstellung auf jede denkbare Variante oder „gar für jede Position der Leistungsbeschreibung.
4. Zuschlagskriterien und Zuschlag
§ 25 S. 4 UVgO verlangt für die Entscheidung über den Zuschlag die Beachtung der Transparenz und Gleichbehandlung. Das folgt ohnehin bereits aus § 2 I, II UVgO. Wie den Erläuterungen (s. u.) zu entnehmen ist, wurde auf die Übernahme von § 35 Absatz 2 und 3 VgV bewusst verzichtet.
Vgl. Bartl, VgV, § 35 Anm. 3 - ..“die für das oberschwellige Verfahren geltenden Bestimmungen sind daher im unterschwelligen Verfahren nicht maßgeblich: Für Hauptangebote und Nebenangebote sind Zuschlagskriterien so festzulegen, dass sie unterschiedslos auf beide Angebotsarten anwendbar sind. Von einer „Gleichwertigkeit“ mit dem „Amtsvorschlag“ (= Hauptangebot) muss nicht ausgegangen werden. Allerdings muss das Nebenangebot die „Mindestanforderungen“ erfüllen. Andernfalls darf es nicht gewertet werden. Nicht mehr unzulässig ist es, den Preis alleiniges Kriterium festzulegen. Wie der Begründung zu Abs. II zu entnehmen ist, kann es hier zu Problemen der Wertung kommen. Es wird in der Begründung daher empfohlen, die Mindestanforderungen „besonders sorgfältig“ festzulegen. Das frühere Verbot des Preises als alleiniges Zuschlagskriterium hat sich durch die Neufassung erledigt.“
Folglich darf die Zuschlagsentscheidung hinsichtlich der Nebenangebote nicht intransparent oder diskriminierend sein. Diskriminierend wäre, wenn für Nebenangebote andere Kriterien (vgl. § 43 UVgO) vorgesehen würden als für das Hauptangebot. Für die Transparenz sind die in § 43 UVgO enthaltenen Grundsätze zu beachten – insbesondere § 43 V UVgO (s. dort).
5. Lieferauftrag und Dienstleistungsauftrag
Anders als § 35 III S. 2 VgV enthält § 25 UVgO keine Regelung für die Fälle, in denen das Nebenangebot nicht mehr ein Lieferauftrag ist, sondern infolge des „Spielraums“ zum Dienstleistungsauftrag (Lieferung mit höherwertigen Dienstleistungen) wird. Das entsprechende Nebenangebot darf dann auch grundsätzlich im unterschwelligen Verfahren nicht ausgeschlossen werden. Dem Wechsel von Lieferung zu Dienstleistung wird in § 25 UVgO keine Bedeutung zugemessen („gemischter Vertrag“ mit höherem Wert der Dienstleistung im Vergleich zur Lieferung (vgl. § 110 II Nr. 2. GWB – höherer Wert entscheidend für Einordnung).
Voraussetzung ist auch hier, dass das Nebenangebot im Ergebnis gleichwertig mit „Amtsvorschlag“ für das Hauptangebot ist bzw. (falls vorgegeben) die „Mindestanforderungen“ erfüllt sind.
___________________________ Ende Auszug
6. Rechtsprechung
- EuGH, Urt. v. 16.10.2003 – Rs. C-421/01 – „Traunfellner“ - VergabeR 2004, 50, m. weiterführender Anm. für die Praxis von Opitz, Marc = NZBau 2004, 279 – Mindestanforderungen - Ausschreibung: Betondecke – Änderungsvorschlag: Bitumendecke für Straßenbau - Mindestanforderung in Vergabeunterlagen: zweischichtige Betondecke mit Oberbetonqualität – Zulassung von Alternativangeboten ohne ausdrückliche Festlegungen der technischen Mindestanforderungen - Vorgabe lediglich: Vorlage eines zusätzlichen ausgefüllten vollständigen ausschreibungsgemäßen Leistungsverzeichnisses (Hauptangebot) – keine Beurteilung der wirtschaftlichen und technischen Qualität – keine Festlegung der Erfüllung der Voraussetzungen für eine gleichwertige Leistung oder der Voraussetzungen für eine gleichwertige Leistung, lediglich Verweise auf § 42 ÖBVergG (keine völlig dem deutschen Vergaberecht entsprechende Bestimmung, lediglich ähnliche Bestimmungen wie z.B. §§ 21 Nr. 2 S. 1, 25 Nr. 5 VOB/A bzw. 25 Nr. 4 VOL/A) Grenzen der Rechtsprechung des EuGH (Art. 234 EG): EuGH ist nur befugt zur Äußerung der Auslegung oder zur Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift, Sache des nationalen Gerichts, „die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen auf den konkreten Fall anzuwenden.“ – nach dem Wortlaut der Richtlinie 93/37/EWG (Art. 19 II ) bei nicht ausgeschlossenen Änderungsvorschlägen Pflicht zur Erläuterung der Mindestanforderungen, „die diese Änderungsvorschläge erfüllen müssen.“ – eine in den Verdingungsunterlagen enthaltene Verweisung auf eine nationale Vorschrift reicht nicht aus, nicht richtlinienkonform - Zuschlagskriterien nach Art. 30 der Richtlinie nur auf solche Änderungsvorschläge anwendbar, die vom Auftraggeber im Einklang mit Art. 19 der Richtlinie „berücksichtigt worden sind.“ – weitere gestellte Fragen des österreichischen Bundesvergabeamts hypothetischer Natur und daher nicht zulässig (hier Auswirkungen der Regelwidrigkeiten in Bezug auf Änderungsvorschläge auf den weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens).
- BGH, Beschl. v. 07.01.2014 - X ZB 15/13 – Preis allein- dahingehende Klärung, dass bei Anwendung des Zuschlagskriteriums des Preises als alleinigem Kriterium keine Zulassung und keine Wertung von Nebenangeboten in Betracht kommt. - Leitsätze: „1. a) Ist in einem in den Geltungsbereich des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fallenden Vergabeverfahren der Preis alleiniges Zuschlagskriterium, dürfen Nebenangebote grundsätzlich nicht zugelassen und gewertet werden.b) Die für Nebenangebote vorzugebenden Mindestanforderungen brauchen im Allgemeinen nicht alle Details der Ausführung zu erfassen, sondern dürfen Spielraum für eine hinreichend große Variationsbreite in der Ausarbeitung von Alternativvorschlägen lassen und sich darauf beschränken, den Bietern, abgesehen von technischen Spezifikationen, in allgemeinerer Form den Standard und die wesentlichen Merkmale zu vermitteln, die eine Alternativausführung aufweisen muss. c) Die vergaberechtskonforme Wertung von Nebenangeboten, die den vorgegebenen Mindestanforderungen genügen, ist durch Festlegung aussagekräftiger, auf den jeweiligen Auftragsgegenstand und den mit ihm zu deckenden Bedarf zugeschnittener Zuschlagskriterien zu gewährleisten, die es ermöglichen, das Qualitätsniveau von Nebenangeboten und ihren technisch-funktionellen und sonstigen sachlichen Wert über die Mindestanforderungen hinaus nachvollziehbar und überprüfbar mit dem für die Hauptangebote nach dem Amtsvorschlag vorausgesetzten Standard zu vergleichen.“ – Hinweise auf Art. EU-Richtlinien 2014/24/EU (Art. 45 <Varianten> und 67 <Zuschlagskriterien> und 2014/25/EU (Art. 64 <Varianten> und 82 <Zuschlagskriterien>): In den Vorschriften „Varianten“ ist kein Bezug mehr auf „das wirtschaftlich günstigste Angebot“ mehr enthalten. Die Bestimmungen über die Zuschlagskriterien sind in beiden Richtlinien geändert.
- BGH, Urt. v. 30.8.2011 – X ZR 55/10 - NZBau 2012, 47 – Regenentlastung – Mindestanforderungen unterhalb der Schwellenwerte –grenzüberschreitendes Interesse – unterhalb der Schwellenwerte gilt § 8 IV VOL/A: keine Angabe von Mindestanforderungen erforderlich- Unterschied zwischen EU-Verfahren und nationaler Vergabe – auch Verhältnismäßigkeitserwägungen für den Unterschwellenwebereich maßgeblich – Umsatzsteuerangabe bezog sich nur auf
- OLG Brandenburg, Beschl. v. 30.01.2014 - Verg W 2/14 – Ausschluss von Nebenangeboten – Netzersatzanlagen für BOS-Digitalfunk - unterbrechungsfreien Stromversorgungen auf Basis der Brennstoffzellentechnologie – Angebot mit Wirkungsgrad exakt 90 %, gefordert „Wirkungsgrad von > 90 %“ – Abweichung und zwingender Ausschluss nach §§ 13 Abs. 1 Nr. 5, § 13 Abs. 2, 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A-EG wegen Abänderung der Vergabeunterlagen – keine Abweichung von technischer Spezifikation („Technische Spezifikationen sind technische Regelwerte, Normen oder allgemeine Eigenschafts- oder Funktionsbeschreibungen (vgl. Ziffer 1 der Anlage TS zur VOB/A-EG), nicht jedoch die individuell auf das konkrete Bauvorhaben bezogenen technischen Angaben (vgl. OLG München, NZBau 2008, 794 ... ; OLG Düsseldorf, VergabeR 2005, 188 ...).“ – Angebot auch infolge der Abweichung kalkulatorisch nicht vergleichbar- Änderung der Vergabeunterlagen – zwingender Ausschluss nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 lit. b VOB/A-EG i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A-EG – keine Wertung als Nebenangebot: „Dabei kommt es nicht einmal entscheidend darauf an, dass die nach § 13 Abs. 3 Satz 2 VOB/A-EG geforderte Form der Einreichung auf besonderer Anlage und deutlicher Kennzeichnung als Nebenangebot fehlt (vgl. dazu OLG Koblenz, IBR 2013, 764 ... ). Die Annahme eines Nebenangebotes setzt begriffsnotwendig voraus, dass der Bieter eine eigenständige Lösung erarbeitet hat. Daran fehlt es....“
- OLG Celle, Beschl. v. 3.6.2010 – 13 Verg 6/10 – VergabeR 2010, 1014, m. zustimm. Anm. v. Gulich, Joachim – Konstruktionsalternativen - Schleusensanierung –Nebenangebot – Gleichwertigkeit“ – kein Ausschluss des Nebenangebots (Wellenspundwand) .- Mindestbedingungen unklar und auslegungsbedürftig – Auslegung: kein Ausschluss von Konstruktionsalternativen (Wellenspundwände statt kombinierter Spundwände) – bei verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten kein Ausschluss eines Angebots – Maßstäbe für die Beurteilung der „Gleichwertigkeit“ (Beurteilungsspielraum des Auftraggebers).
- OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.3.2010 – VII Verg 61/09 – VergabeR 2010, 1012 = ZfBR 2010, 822 – Preis allein –Planungsfabrikate – Zuschlagskriterium Preis allein, dann keine Nebenangebote zulässig - Angebote abweichend von Leitfabrikaten keine Varianten i. S. d. Art. 24 Richtlinie 2004/18/EG, sondern gemäß § 9 Nr. 10 S. 2 VOB/A bzw. Art. 23 VIII S. 2 Richtlinie 2004/18/EG zulässig – Zulässigkeit der Abgabe mehrerer Hauptangebote mit unterschiedlichen technischen Angaben – vgl. ferner die Ausgangsentscheidung des OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.1.2010 – Verg 61/09 sowie Beschl. v. 18.10.2010 – Verg 39/10; ferner VK Schleswig-Holstein, Beschl. v. 8.10.2010 – VK-SH 13/10 etc. – Zulässigkeit von Nebenangeboten nur bei Kriterium „wirtschaftlich günstigstes Angebot“ – Art. 24 I Richtlinie 2004/18/EG: „Bei Aufträgen, die nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebot vergeben werden, können die öffentlichen Auftraggeber es zulassen, dass die Bieter Varianten vorlegen.“ – ausführlich und mit Recht kritisch Leinemann, Dorothee/Kirch, Thomas, Schließt das alleinige Zuschlagskriterium „Preis“ Nebenangebote automatisch aus?, VergabeNews 2010, 138 - Hinweis: In dem Artikel 24 I Richtlinie 2004/18/EG fehlt das Wörtchen „nur“. Hier stellt sich die Frage, ob da nicht über das Ziel hinausgeschlossen wird, wenn über die Angabe der Mindestbedingungen noch ein weiteres Merkmal mit weitreichenden Auswirkungen für Nebenangebote angenommen wird. Soll der öffentliche Auftraggeber nicht die Möglichkeit haben, Nebenangebote zuzulassen, wenn nur der Preis das Zuschlagskriterium bildet? Bekanntlich sind Wertungskriterien neben dem Preis besonders „rügeanfällig“ – vgl. auch Leinemann/Kirch, mit Recht sehr kritisch. Aus Erfahrung zeigt sich im Übrigen, dass sich das OLG Düsseldorf schon mehrfach korrigieren musste bzw. z. B. durch den EuGH korrigiert wurde (Grundstückskauf, Doppelbewerbung bei Bietergemeinschaft und Einzellosangebot etc.).
- OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.1.2005 – VII-Verg 106/04 – Mindestanforderungen -Wertung eines Nebenangebots – Autobahnlos – Mindestvoraussetzungen für Nebenangebot in Bekanntmachung etc. (vgl. Bartl, WRP 2004, 705 – Traunfellner)
- OLG Koblenz, Beschl. v. 26.7.2010 – 1 Verg 6/10 – ZfBR 2010, 708 – Nebenangebote und Mindestanforderungen – nicht erforderlich: Einstellung auf jede denkbare Variante oder „gar für jede Position der Leistungsbeschreibung Mindestanforderungen aufzustellen“ – für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt nicht der Maßstab des § 9 Nr. 10 VOB/A aF
- OLG Rostock, Beschl. v. 24.11.2004 – 17 Verg 6/04 - Vergabenews 2005, 7 – Mindestanforderungen - zwingender Ausschluss eines Nebenangebots, da die Vergabestelle entgegen Art. 19 II Baukoordinierungsrichtlinie keine Mindestanforderungen in der Bekanntmachung/den Verdingungsunterlagen vorgesehen hat – wie EuGH, „Traunfellner“ – vgl. hierzu Bartl, Harald, Zur falschen Praxis bei Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen, WRP 2004, 712 f.
- OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 22.01.2019 - 54 Verg 3 – 18 – Sektorenauftrag - vgl. §§ 8, 35 I S. 2 VgV, 33 I SektVO, 160, 168 GWB - Zugbildungsanlagen etc. (Lieferung, Einbau) – Präklusion – Amtsermittlung- - Nachverhandlungen (SektVO) – Dokumentation – Nebenangebote - „Erkennbarkeit“ - Bietergemeinschaft und Rüge (alle Mitglieder gemeinsam oder Bevollmächtigter) – Untersuchungsgrundsatz – fehlende Mindestanforderungen für Nebenangebote - Zielsetzung der Sektorenverordnung: größere Flexibilität für Sektorenauftraggeber –ungewöhnlich niedriger Preis i. S. d. § 54 SektVO (-) – Dokumentationspflicht (zeitnah und ausreichend)
- OLG Schleswig, Beschl. v. 15.2.2005 – 6 Verg 6/04 - Behördenspiegel 2005, April, S. 22 (Bericht von Noch, Rainer) – Mindestanforderungen -keine zusätzliche Festlegung der Mindestbedingungen bei klarer Leistungsbeschreibung – in diesem Zusammenhang nimmt das OLG, aaO, an dass entsprechende Hinweise überflüssig seien, wenn fachkundige Bieter erkennen können, dass Nebenangebote in gleichwertiger Weise anzubieten sind. Hinweis: Darauf sollte man es nicht ankommen lassen, auch wenn dies sich aus der Entscheidung des OLG Schleswig, aaO, ergibt. Schließlich sollte man der EuGH-Rechtsprechung und den EG-Richtlinien insofern folgen, die entsprechende Angaben in der Bekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen verlangen – vgl. Bartl, Harald, WRP 2004, 712 f, m. w. Nachw.
7. Literatur
- Bartl, Harald, Zur falschen Praxis bei Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen, WRP 2004, 712
- Conrad, Sebastian, Alte und neue Fragen zu Nebenangeboten, ZfBR 2014, 342
- Leinemann, Dorothee/Kirch, Thomas, Schließt das alleinige Zuschlagskriterium „Preis“ Nebenangebote automatisch aus?, VergabeNews 2010, 138 (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.1.2010 – Verg 61/09; Beschl. v. 23.3.2010 – Verg 61/09; Beschl. v. 18.10.2010 – Verg 39/10; ferner VK Schleswig-Holstein, Beschl. v. 8.10.2010 – VK-SH 13/10 etc. – Art. 24 I Richtlinie 2004/18/EG: „Bei Aufträgen, die nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebot vergeben werden, können die öffentlichen Auftraggeber es zulassen, dass die Bieter Varianten vorlegen.“
- Kirch, Thomas; Weg mit alten Zöpfen: Die Wertung von Nebenangeboten, NZBau 2014, 212
- Leinemann, Dorothee/Kirch, Thomas, Schließt das alleinige Zuschlagskriterium „Preis“ Nebenangebote automatisch aus?, VergabeNews 2010, 138 (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.1.2010 – Verg 61/09; Beschl. v. 23.3.2010 – Verg 61/09; Beschl. v. 18.10.2010 – Verg 39/10; ferner VK Schleswig-Holstein, Beschl. v. 8.10.2010 – VK-SH 13/10 etc. – Art. 24 I Richtlinie 2004/18/EG: „Bei Aufträgen, die nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebot vergeben werden, können die öffentlichen Auftraggeber es zulassen, dass die Bieter Varianten vorlegen.“
- Leinemann, Eva-Dorothee/Kirch, Thomas, Neues zur Wertung von Nebenangeboten, Vergabe News 2014, 38
- Luber, Hermann, Das Aussterben der Nebenangebote bei der Bauvertragsvergabe und der daraus resultierende volkswirtschaftliche Schaden, ZfBR 2014, 448
- Schal, Günther, Handbuch Nebenangebote - Sondervorschläge im Vergabe- und Bauvertragsrecht, 2009, Wolters Klüwer
- Schweda, Marc, Nebenangebote im Vergaberecht, VergabeR 2003, 268
- Wagner, Volkmar/Steinkemper, Ursula, Bedingungen für die Berücksichtigung von Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen, NZBau 2004, 253 – Besprechung EuGH, Urt. v. 16.10.2003 – C-421/01 – Traunfellner – teils kritisch zur EuGH-Rechtsprechung (Vorgabe der Mindestvoraussetzungen fördert (angeblich) nicht die Kreativität des innovativen Bieters
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