Statt VOL/A - UVgO - Unterschwellenvergabeordnung - Rechtsschutz
UVgO 2017 Text und Erläuterungen
Kommentierungen
Bartl/Bartl/Schmitt, UVgO, 2017, 2017, 2. Aufl. 2021 als PDF
Ziekow/Völlink,Vergaberecht4. aufl, 2021, UVgO
Müller-Wrede (Hrsg.), VgV/UVgO, 2017
2017 wurde die VOL/A durch die UVgO ersetzt.
- Die Bekanntmachung im Bundesanzeiger war nur noch eine Formalie. Anzuwenden war die UVgO allerdings erst nach Bekanntmachung der entsprechenden Erlasse von Bund, Ländern etc. - das ist bis auf wenige Länder erfolgt. Hinzukommen weitere Erlasse etc. z. B. hinsichtlich der Auftragswerte für Verhandlungsvergaben und weitere Erleichterungen etwa im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.
- ("kaum") Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte
- Ausführlich und weiterführend hierzu mit zahlreichen Hinweisen auf Entscheidungen und Literatur:
- KG Berlin, Beschl. v. 07.01.2020 - 9 U 79 – 19 - Erd- und Abbrucharbeiten – Rechtsschutz unter Schwellenwert (im Streitfall verneint) – grundsätzliche und lesenswerte Entscheidung (einstweilige Verfügung auf Unterlassung bzw. „Weiterführung“ der Vergabe) zum Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte, zur „zeitlichen Reichweite“ vergabe- und zivilrechtlicher Ansprüche vom Beginn bis zum Ende des Vergabeverfahrens (Aufhebung oder hier Zuschlag) – keine Mitteilungs- und Wartepflicht nach § 134 GWB unterhalb der Schwellenwerte in Berlin (anders im Landesrecht z. B. in Thüringen) und keine entsprechende Anwendung des § 135 GWB bzw. Unwirksamkeit im unterschwelligen Vergabeverfahren (Ausnahme bei hier nicht vorliegender Binnenmarktrelevanz) – im Streitfall keine sonstigen Ansprüche aus §§ 823, 826 BGB bzw. Nichtigkeit nach §§ 134, 138 BGB – amtliche Leitsätze: 1. Zum Rechtsschutz bei Vergabeverfahren außerhalb des Anwendungsbereichs des Kartellvergaberechts der §§ 97 ff. GWB. 2. Auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Kartellvergaberechts besteht Primärrechtsschutz grundsätzlich erst mit Beginn des Vergabeverfahrens und erlischt mit seiner Beendigung (vgl. Senat, Urteil vom 28.06.2019 – 9 U 55/18 –, juris Rn. 45). 3. Außerhalb des Anwendungsbereichs des Kartellvergaberechts besteht eine den Vorgaben des § 134 GWB entsprechende Mitteilungs- und Wartepflicht nur bei entsprechender (landes)gesetzlicher Grundlage oder europarechtlich, soweit der ausgeschriebene Auftrag eine Binnenmarktrelevanz aufweist, und ist ein unter Verstoß hiergegen geschlossener Vertrag weder entsprechend § 135 GWB noch grundsätzlich nach § 134 BGB unwirksam (gegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.12.2017 – I-27 U 25/17 –, juris Rn. 44).
UVgO
- Unterschwellenvergabe: Die UVgO betrifft Verfahren unterhalb der Schwellenwerte.
- Die Bekanntmachung im Bundesanzeiger ist erfolgt (BAnz AT 07.022017 B1 v. 7.2.2017, S. 1 ff)..
- Anwendungszeitpunkt: Anzuwenden sind die die VOL/A ersetzenden Bestimmungen nach den in Kürze zu erwartenden Erlassen des Bundes und der Länder (insbesondere für Kreise und Kommunen etc.) sowie weiterer verwaltungsrechtlicher Vorgaben.
- Bund und Länder: Erlasse etc. - fast alleLänder wenden die UVgO statt derVOL/A an. Auf Aktualität ist zu achten. In den Landesvergabegesetzen sind zahlreiche Konkretisierungen mit "politische Anspekten" anzutreffen - sehr unterschiedlich.
- Sachlicher Anwendungsbereich: Liefer- und Dienstleistungsaufträge, nicht Bauaufträge (VOB/A 2016).
- Vergabestellen - Anwendungsbereich: Betroffen sind sämtliche Einrichtungen, Behörden, Stellen etc., die haushaltsrechtlichen Grundsätzen unterworfen sind.
- Anteil der Unterschwellenvergabe: Ca. 95 % aller Beschaffungen liegen unter dem jeweils aktuellen EU-Schwellenwert jeweils ca. 200.000 € o. USt.). Nur ca. 5 % dürften gehören zum „oberschwelligen Beschaffungsbereich“ nach GWB und den Vergabeverordnungen (in Kraft seit dem 18.4.2016: GWB, VgV,SektVO, VSVgV, EU-VOB/A) gehören.
- Konzeption:In der Konzeption ist die neue UVgO sehr stark an die VgV2016 angelehnt. Statt der früheren 20 Paragraphen der der VOL/A treffen wir nun 54 Bestimmungen an, also eine erhebliche Ausweitung an. Teilweise sind die neuen Vorschriften mit den Paragraphen der VgV2016 identisch.
- Bauaufträge sind nach der VOB/A (Neufassung 2016) zu beschaffen (oberhalb der Schwellenwerte §§ 97 ff GWB, 2 VgV, EU VOB/A).
UVgO 2017 Text und Erläuterungen
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