Dieses frühere Problem ist durch die Fassung der VOL/A und VOB/A entfallen.
Unterschrift oder elektronische Signatur müssen vorliegen (vgl. §§ 13 I, 16 III b) VOL/A). Eine Prüfung der "Rechtsverbindlichkeit" = Vertretungsmacht - Legitimation des Unterschreibenden kommt es grundsätzlich nicht mehr in Betracht.
Literatur zum früheren Streitpunkt:Schlenke/Freise, Ausschluß von Angeboten wegen
angeblichen Fehlens der rechtsverbindlichen Unterschrift BauR 1996, 783.
Die Unterschrift des Angebots muß nicht mehr rechtsverbindlich, keine Prüfung, aber vorhanden sein sein.
An die Stelle der Untrerschrift bei angeboten in verschlossenem Umschlag tritt bei elektronisch übermitelten Angeboten die "fortgeschrittene elektronische Signatur" nach dem Signaturgesetz (vgl. § 16 I S. 2 VOL/A).
Fehlt die Unterschrift oder die elektronische Signatur, so liegt an sich kein Angebot vor. Nach Angaben der Praktiker scheint dieser Fall der fehlenden Unterschrift nicht besonders selten zu sein. Diese Angebote sind nicht über § 15VOL/A, also eine Aufklärung zu retten, sondern nach § 16 III b) VOL/A zwingend auszuschließen.
.Auf das Merkmal der häufig in der Praxis schwierig zu beurteilenden Frage der Rechtsverbindlichkeit der Unterschrift wurde bereits nach der VOL/A 2000 verzichtet. Das Wort Rechtsverbindlichkeit ist seitdem nicht mehr in der VOL/A enthalten. Es reicht also eine Unterschrift oder die elektronische Signatur aus. Die "Rechtsverbindlichkeit" der Untrerschrift ist grundsätzlich nicht mehr zu prüfen, was früher geboten war (z. B. bei Prokuristen - Einzel- oder Gesamtprokura, Niederlassungsprokura)
Zu beachten sind allerdings Formvorschriften z. B. im kommunalen Bereich.
~0505, ~0688