Nebenpflichtvertzungen - Positive Vertragsverletzung - Culpa in contrahendo

Nebenpflichtverletzungen - Positive Vertragsverletzung - Culpa in contrahendo -
Im Leistungsstörungssystem des BGB waren grundsätzlich nur für die Hauptpflichten aus Verträgen ausdrücklich geregelt, Nebenpflichten nur ausnahmweise. Das hat sich durch die §§ 241 II, 311 I - III, 280 f BGB geändert.

Hauptpflichtverletzungen (Übersicht blau):

Nebenpflichtverletzungen (Übersicht rot)
Das BGB-System weist indessen Lücken auf, die geschlossen werden durch die früher  sog. Culpa in contrahendo ("c.i.c. - Verschulden bei den Vertragsverhandlungen - z. B. bei Verstößen gegen UVgO, VgV oder VOB/A - §§ 180, 181 GWB) sowie nach Vertragsschluß insbesondere die positive Vertragsverletzung - pVV - vor allem durch die Verletzung von Nebenpflichten (Informations-, Aufklärungs- und Schutzpflichten etc.)  Beide Institute - cic sowie pVV - sind gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, gelten aber kraft Gewohnheitsrecht.

Hauptpflichten und Nebenpflichten setzen ein Schuldverhältnis voraus.

 Beschaffung – Vergabeverfahren – Schuldverhältnisse

Schuldverhältnisse (SV) §§ 853 – 241 BGB

Vorvertragliches SV

Vertragliches SV

Gesetzliches SV

Nebenpflichten nach §§ 241, II, 311 II, III BGB

„Verhandlungen“ – Vertragsanbahnung vor Vertragsschluss

§§ 311 I, 151 BGB

(Annahme = Zuschlag) - Stadium nach Vertragsschluss
= A + A = V

Z. B. §§ 823, 812 BGB, Sondergesetze

Verggabeverfahren
UVgO (VOL/A) VOB/A, GWB, VgV

  • Angebot = Antrag
  • Zuschlag = Annahme
Vertragstypen- Hauptpflichten (Leistung gegen Entgelt)

 

Vorbereitung und Durchführung des Vergabeverfahrens bis zum Zuschlag

  • Beschaffungsantrag
  • Markterkundung
  • Marktübersicht
  • Risikoanalyse
  • Zeitrahme      Leistungsbeschreibung          Vergabeunterlagen
  • Angebote (Antrag)
  • Öffnung
  • Prüfung
  • Aufklärung, Nachfordern
  • Wertung
  •  Feststellung der Zuschlagsabsicht etc.

Kauf - § 433
Miete - § 535
Werkvertrag - § 631
Bauvertrag - § 650a
Architekten- und Ingenieurvertrag - § 650p
Dienstvertrag - § 611
Anwendung des Kaufrechts - § 651

Geschäftsbesorgung - § 675

Erfüllung

oder
Pflichtverletzung bzw. Leistungsstörung

 

 

 

 

Mögliche „Pflichtverletzungen“ nach Vertragsschluss

1. Verletzung der „Hauptpflichten“

Bis zur Ablieferung bzw. Abnahme

Ablieferung bzw. Abnahme, Gefahrübergang

Gewährleistung nach Ablieferung bzw. Abnahme

Sonderfall Garantie

Nichterfüllung

Mangel

Falschlieferung

Minderlieferung

Verzug

§§ 280, 286, 281, 323 BGB

 

  • Kauf - §§ 442, 446 f
  • Werkvertrag - §§ 641 f
  • Miete
  • Untersuchungspflicht
  • Gefahrübergang
  • Fälligkeit der Vergütung
  • Umkehr der Beweis-last

 

Kauf - § 434 ff

Werkvertrag - §§ 633 ff

Mietvertrag - §§ 536 ff

 

§ 443 BGB - Kauf

 

2. Verletzung von Nebenpflichten
- §§ 241 II, 280, 282, 324 etc. BGB – insbesondere Schadensersatz

 

3. „Stornierung“ - §§ 322 V, 537, 649

Grundregel: „Vergütung ./. Ersparnisse ./. Erlöse“

 

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