Nebenpflichtvertzungen - Positive Vertragsverletzung - Culpa in contrahendo
Nebenpflichtverletzungen - Positive Vertragsverletzung - Culpa in contrahendo -
Im Leistungsstörungssystem des BGB waren grundsätzlich nur für die Hauptpflichten aus Verträgen ausdrücklich geregelt, Nebenpflichten nur ausnahmweise. Das hat sich durch die §§ 241 II, 311 I - III, 280 f BGB geändert.
Hauptpflichtverletzungen (Übersicht blau):
- Verzug
- Unmöglichkeit/Nichterfüllung/Falsch- und Minderlieferung
- sowie die Gewährleistung für Mangelfreiheit.
Nebenpflichtverletzungen (Übersicht rot)
Das BGB-System weist indessen Lücken auf, die geschlossen werden durch die früher sog. Culpa in contrahendo ("c.i.c. - Verschulden bei den Vertragsverhandlungen - z. B. bei Verstößen gegen UVgO, VgV oder VOB/A - §§ 180, 181 GWB) sowie nach Vertragsschluß insbesondere die positive Vertragsverletzung - pVV - vor allem durch die Verletzung von Nebenpflichten (Informations-, Aufklärungs- und Schutzpflichten etc.) Beide Institute - cic sowie pVV - sind gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, gelten aber kraft Gewohnheitsrecht.
Schuldverhältnisse (SV) §§ 853 – 241 BGB |
||||
Vorvertragliches SV |
Vertragliches SV |
Gesetzliches SV |
||
Nebenpflichten nach §§ 241, II, 311 II, III BGB „Verhandlungen“ – Vertragsanbahnung vor Vertragsschluss |
§§ 311 I, 151 BGB (Annahme = Zuschlag) - Stadium nach Vertragsschluss |
Z. B. §§ 823, 812 BGB, Sondergesetze |
||
Verggabeverfahren |
|
|
||
Vorbereitung und Durchführung des Vergabeverfahrens bis zum Zuschlag
|
|
|
Mögliche „Pflichtverletzungen“ nach Vertragsschluss |
||||||||||||||||
1. Verletzung der „Hauptpflichten“ |
||||||||||||||||
Bis zur Ablieferung bzw. Abnahme |
Ablieferung bzw. Abnahme, Gefahrübergang |
Gewährleistung nach Ablieferung bzw. Abnahme |
Sonderfall Garantie |
|||||||||||||
|
|
|
§ 443 BGB - Kauf |
2. Verletzung von Nebenpflichten |
3. „Stornierung“ - §§ 322 V, 537, 649 Grundregel: „Vergütung ./. Ersparnisse ./. Erlöse“ |
~0479