Sofern auf verlangte Unterlagen bei einzelnen Bietern verzichtet wird, ist dies im Vergabevermerk zu begründen.
Hier ist insbesondere darauf zu achten, daß kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegt.
~0469
Sofern auf verlangte Unterlagen bei einzelnen Bietern verzichtet wird, ist dies im Vergabevermerk zu begründen.
Hier ist insbesondere darauf zu achten, daß kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegt.
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