Der Zuschlag stellt die Annahme des Angebots dar (vgl. §§ 43 UVgO, § 151 BGB).
Vgl. Angebote
§§ 7 II UvgO, 9 II VgV schließen die mündliche Kommunikation nicht aus. Verlangt aber hinreichende Dokumentation nach § 6 UVgO. Allerdings wird dies dadurch eingeschränkt, dass sie sich nicht Vergabeunterlagen, Teilnahmeanträge und Angebote betreffen darf. Aufklärungen etc. sind zulässig, müssen aber hinreichend dokumentiert werden.
Sofern der Zuchlag betroffen ist, stellt sich die Frage, ob dies mündlich erfolgen kann, sofern nicht insofern ohnehin der Zuchlag elektronisch erfolgt. Das wird man bei entsprechender Dokumentation nicht verneinen können, ist aber zweifelhaft. Das Fax ist jendefalls als Kommunikationsmittel einsetzbar.Allerdings ergeben sich hier erhebliche Beweisprobleme, da regelmäßig der Zugang der entsprechenden Erklärungen nicht nachgewiesen werden kann (§ 130 BGB), sondern lediglich die Absendung. Daher wird in diesen Fällen empfohlen mit Rückfax oder besser "Doppelfax" zu arbeiten.