Diese Bezeichnungen sind Voraussetzung für eine neutrale Leistungsbeschreibung.
Leistungsbeschreibungen, die dem nicht entsprechen, sind nicht wettbewerbsgeeignet und bevorzugen unter Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot bestimmte Bieter . Sofern keine verkehrsüblichen Bezeichnungen benutzt werden, hat der Auftraggeber die Darlegungs- Beweislast hinsichtlich der Erforderlichkeit der nicht verkehrsüblichen Bezeichnung, die im Regelfall den Wettbewerb verengen oder ausschließen. Es handelt sich regelmäßig um schwere Fehler der Vergabestelle.
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