Nachträgliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Unerfüllbarkeit/das Leistungshindernis nach Begründung des Schuldverhältnisses - gesetzlich oder vertraglich - entstanden ist. Vgl. die §§ 323 -325 BGB.

Unvermögen
Unvermögen liegt vor, wenn der Schuldner allein nicht zur Leistung imstande ist, die Leistung gleichwohl von einem anderen oder mit Hilfe eines anderen erbracht werden könnte. Nachträgliche Unmöglichkeit und nachträgliches Unvermögen stehen nach § 275 II BGB einander gleich. Bei Nichterfüllung wegen Unvermögens wird man Ansprüche aus § 325 BGB geltend machen können. Die Abgrenzung zwischen Unvermögen und Unmöglichkeit ist im Hinblick auf § 306 BGB von Bedeutung, da der Schuldner nach § 306 BGB auch für ursprüngliches Unvermögen einzustehen hat.

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