Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Leistung von niemandem, weder vom Schuldner noch von einem Dritten, erbracht werden kann.
Unmöglichkeit ist gleichbedeutund mit genereller Unerfüllbarkeit - aus tatsächlichen Gründen oder weil der Leistung dauernde Rechtshindernisse (Verkauf einer Sache, die dem Gläubiger schon gehört, Verkauf einer nicht übertragbaren personengebundenen Konzession, Verkauf einer Sache, die im Eigentum eines anderen steht, Verkauf einer gestohlenen Sache). Unmöglichkeit ist von den weiteren Leistungsstörungen Verzug und Schlechtleistung abzugrenzen.
Vgl. die §§ 275, 306, 323 ff BGB.
Die Nichterfüllung durch den Auftragnehmer ist z.B. in § 7 VOL/B, nicht jedoch in den BVB-IT behandelt.
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