Schuldverhältnisse und "begleitende Abwicklungskontrolle" 

Schuldverhälnisse

Vorvertragliche                       vertragliche                      gesetzliche

              § 305 II, III BGB                        § 305 I  BGB                § 305 I BGB (§§ 823 etc.)

Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen, wenn die Voraussetzungen der jeweiligen Rechtsnorm (vgl. die §§ 812, 823 ff BGB) erfüllt sind.

Schuldverhältnisse sind im Übrigen in §§ 305 I, II, III BGB geregelt.

In Beracht kommen vorvertragliche (z. B. im Vergabeverfahren) und vertragliche Schulsverhältnisse, die einen  Vertragsschluss  voraussetzen (Angebot und Zuschlag des Vergabeverfahrens).

Nach Vertragsschluss setzt die Erfüllung und damit auch die"begleitende Abwicklungskontrolle" ein, die sich nach den vertaglichen Abreden und bei deren Fehlen nach den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere aber auch der VOL/B bzw. VOB/A) richten. Was nach Vertragsschluss vom Auftraggeber zu veranlassen ist (z.B.Tests, Eingangskontrollen etc.) sollte in der Vergabeunterlagen geregelt und zumindest bei Erstgeschäften zumindest mit Fachleuten in der Simulation des vorgesehenen Ablaufs durchdacht sein.  Teils sind (z. B. in § 8a IV VOB/A) die entsprechenden Punkte, die als Regelung vorgeshen sein "sollten" 

§ 8a IV VOB/A

  • In den Zusätzlichen Vertragsbedingungen oder in den Besonderen
    Vertragsbedingungen sollen, soweit erforderlich, folgende Punkte geregelt werden:
  • 1.
  1. Unterlagen (§ 8b EU Absatz 2; § 3 Absatz 5 und 6 VOB/B),
  2. Benutzung von Lager- und Arbeitsplätzen, Zufahrtswegen, Anschlussgleisen, Wasser- und Energieanschlüssen (§ 4 Absatz 4 VOB/B),
  3. Weitervergabe an Nachunternehmen (§ 4 Absatz 8 VOB/B),
  4. Ausführungsfristen (§ 9 EU; § 5 VOB/B),
  5. Haftung (§ 10 Absatz 2 VOB/B),
  6. Vertragsstrafen und Beschleunigungsvergütungen (§ 9a EU; § 11 VOB/B),
  7. Abnahme (§ 12 VOB/B),
  8. Vertragsart (§§ 4 EU, 4a EU), Abrechnung (§ 14 VOB/B),
  9. Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B),
  10. Zahlungen, Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B),
  11. Sicherheitsleistung (§ 9c EU; § 17 VOB/B),
  12. Gerichtsstand (§ 18 Absatz 1 VOB/B),
  13. Lohn- und Gehaltsnebenkosten,
  14. Änderung der Vertragspreise (§ 9d EU).

2. Im Einzelfall erforderliche besondere Vereinbarungen über die Mängelansprüche sowie deren Verjährung (§ 9b EU; § 13 Absatz 1, 4 und 7 VOB/B) und über die Verteilung der Gefahr bei Schäden, die durch Hochwasser, Sturmfluten, Grundwasser, Wind, Schnee, Eis und dergleichen entstehen können (§ 7 VOB/B), sind in den Besonderen Vertragsbedingungen zu treffen. Sind für bestimmte Bauleistungen gleichgelagerte Voraussetzungen im Sinne von § 9b EU gegeben, so dürfen die besonderen Vereinbarungen auch in Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen vorgesehen werden

VOL/B - vgl. insofern die checklist in Bartl, VOL/B, 2. Aufl., 2004,S.297, 37 Punkte.

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