Risikoleistungen

Achtung: Durch das Schuldrechsreformgesetz hat sich die Sachmängelhaftung - §§ 434, 633 BGB - erheblich geändert. Zugesicherte Eigenschaften sind in den neuen Vorschriften nicht mehr anzutreffen. Statt dessen ist von "vereinbarter Beschaffenheit" auszugehen. Garantien sind in § 443 BGB geregelt. Unte dem Aspekt der Risikoanlayse bei Ersellung des Verdingungsunterlagen ist dies zu berücksichtigen.
Altes Recht bis zum 31.12.2001: Eigenschaften i.S.d. § 459 II BGB sind alle einem Kaufgegenstand auf eine gewisse Dauer anhaftenden Merkmale, die für dessen Wert, für ihren vertraglich vorausgesetzten Gebrauch oder aus sonstigen Gründen für den Käufer erheblich sind. Die Zusicherung von Eigenschaften mit "Reichweite" ist vor allem im Kaufrecht im Hinblick auf den Mangelfolgeschaden erheblich. Vgl. §§ 462, 463 BGB.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der öffentlichen Hand behandeln diese Frage z.B. in § 13 Nr. 1 VOB/B, § 14 Nr. 1 VOL/B sowie in den entsprechenden BVB-IT-Klauseln. Man schließlich hier im Grunde dem "Mangelbegriff" des BGB an. Bestehen besondere Einsatzzwecke und -risiken (z.B. Eintritt von Mangelfolgeschäden außerhalb der gelieferten Sache, so muß dies in der Leistungsbeschreibung bzw. in den Individuellen Vertragsbestimmungen klar zum Ausdruck kommen.

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