Die Angebots- bzw. Bindefrist - ist in den §§ 13 UVgO, 20 VgV geregelt.
Angebots- und Bindefristen sind "angemessen" festzulegen. Im EU-Verfahren können Bieter zu kurze Fristen rügen und im Nachprüfungsverfahren prüfen lassen.
Ab Ablauf der Angebotsfrist sind die Bieter an das Angebot bis zum Ablauf der Bindefrist gebunden - nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist können die Angebote zurückgezogen werden-
Entscheidungen
Frist -Angebotsfrist – wesentliche Änderung der Vergabeunterlagen - OLG München, Beschl. v. 25.03.2019 - Verg 10 – 18 – Sicherheit der JVA – Grenzen der Gesamtvergabe – Bestimmungsrecht (Gesamtvergabe – Lose) -
Fristen – Änderung der Vertragsfristen in Zuschlag - BGH, Urt. v. 03.07.2020 - VII ZR 144 – 19 – Fahrbahnerneuerung – Vertragsschluss – Aufhebung – im Streitfall kein Vertragsschluss bei abweichendem „Zuschlag“ (Änderung der Vertragsfristen als neuer Antrag) und abweichender Erklärung des Bieters (Mehrvergütung wegen Änderung der Vertragsfristen – fehlende Annahme) - Fortführung von BGH, Urt. v. 6. 9. 2012 - VII ZR 193/10 – Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs wegen Aufhebung des Verfahrens (verneint, da rechtmäßige Aufhebung infolge grundlegender Veränderung des Auftrags bzw. fehlender Identität des zweiten Auftrags mit dem Auftrag der gescheiterten Vergabe)
Fristen – Verschiebung der Ausführungsfristen - BGH, Urt. v. 22.10.2020 - VII ZR 10 – 17 – Bau: Straßenüberführung über Gleisanlagen – Mehrvergütung – „Dem Auftragnehmer kann ... ein Mehrvergütungsanspruch in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B (2006) zustehen, soweit es infolge der verzögerten Vergabe zu einer Verschiebung der Ausführungsfristen gekommen ist.. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin im vorliegenden Fall nicht hinreichend dargelegt hat, dass die von ihr verlangten Mehrkosten für die technische Bearbeitung auf eine Verschiebung der Ausführungszeit zurückzuführen waren.“
Erhebliche Probleme können sich bei Zuschlagsverzögerungen z. B. im Baubereich ergeben. In diesen Fällen kann es bei unklaren Regelungen zu erheblichen Streitigkeiten kommen, wenn z. B. höhere Kosten durch eintretende Preissteigerungen oder größeren Aufwand (Schutzmaßnahmen etc. in Sommer- oder Winterzeit).
ZU den Folgen der Zuschlagsverzögerung - BGH, Urt. v. 22.7.2010 - VII ZR 213/08 – NZBau 2010, 622 = VergabeR 2010, 945, m. Anm. v. Finke/Hangebrauck = ZfBR 2010, 814 - Mehrvergütung wegen Zuschlagsverzögerung – „Verschobener Zuschlag V” – vgl. zu verschobenem Zuschlag BGH NZBau 2009, 370 – I; BGH NZBau 2009, 771 – II; BGH NZBau 2009, 777 – III; BGH , NZBau 2010, 102 – IV; BGH , NZBau 2010, 622 – V; BGH NZBau 2010, 628 – VI. Ferner die Anm. v. Kapellmann, NZBau 2009, 375; ders., NZBau 2009, 777; sowie die Anm. v. Markus, NZBau 2010, 632; auch Eschenbruch/v. Rintelen, Bauablaufstörung und Terminfortschreibung nach der VOB/B - Stresstest für die baubetrieblichen Gutachten. NZBau 2010, 401.; ferner BGH, Urt. v. 23.9.2010 - VII ZR 213/08 – NZBau 2010, 748 = - Erfolglose Anhörungsrüge mangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – „Verschobener Zuschlag VII” - §3a Nr. 6e) VOB/A aF
Anmerkung: Geändert am 29.9.2011
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