Vergabesperre - Aufragssperre -Verwaltungsakt nach  schwerer Verfehlung

Vergaberechtliche Autftragssperren

Im Zusammenhang mit "Vergabesperren"- besser Auftragssperren - imRahmen von begonnenen Vergabeverfahren (inn der Regel mit Bekanntmachung)   ist die Änderung durch das GWB 2016 zu beachten. § 125 II GWB verlangt eine konkrete Beurteilung des Auftragnehmers im einzelnen Vergabeverfahren (z.B. im Zusammhang mit Selbstreinigungsmaßnahmen) und schließt "allgemeine vergaberechtliche Vergabesperren" eines einzelnen Unternehmens aus.

Vgl. insofern z.B. Müller-Wrede/Radu, Hsgg., GWB, 2016, § 125 Rn. 17 f, m. w.Nachw.

Fristen nach § 126 GWB

Abweichendes folgt auch nicht aus § 126 GWB. Die Vorschrift sieht Höchstfristen für den Fall vor, dass das Unternehmen "keine oder unzureichende Reinigungdsmaßnahmennach § 125 GWB" ergriffen hat. Insofern geht es nur um die entsprechenden Höchstdauer-Fristen für Auftgragssperren (fünf bzw. drei Jahre - vgl. §§ 123, 124 GWB).

Stolz in Ziekow-Völlink, Vergabrecht, 4.Aufl, 2020, § 126 GWB Rn. 1 f m. w. Nachw.

Rechtssprechung

schwere Verfehlung – OLG Celle, Beschl. v. 13.05.2019 - 13 Verg 2 – 19 – Entsorgung von rund 20.000 t Restabfall pro Jahr – kein Ausschluss des Angebots der Beigeladenen gemäß § 124 GWB - keine fehlerhafte Wertung durch Auftraggeber - Handeln von Nachunternehmen für sich genommen kein Ausschlusstatbestand nach § 124 I Nr. 1 GWB, sofern keine eigenen Pflichtverletzungen – keine „schwere Verfehlung“ – keine schwerwiegende Täuschung – zulässige Aufklärung gemäß § 15 Abs. 5 VgV – keine versteckte Nachverhandlung

Schwere Verfehlung – OLG Köln, Urt. v. 31.10.2018 - 11 U 166 – 17 – kontaminiertes „Bettungsmaterial“ für Straßenunterbau statt Natursplitt etc.schwere Verfehlung - § 16 I Nr. 2c) VOB/A, 280 I, 311 II BGB – Ausschluss wegen sittenwidriger Schädigung nach § 826 I BGB in sieben Fällen wie strafrechtliches Unwerturteil – Selbstreinigung kann zur Wiederherstellung der Zuverlässigkeit führen (Erforderlichkeit der Vorsorge zur Verhinderung erneuter Verfehlungen – Aufklärung – personelle Konsequenzen und Organisationsmaßnahmen – weitere Erteilung von Aufträgen durch Auftraggeber steht Annahme der Zuverlässigkeit im konkreten Fall nicht entgegen – anders bei bereits gesicherten Erkenntnissen im Zeitpunkt der weiteren Auftragsvergabe.

Selbstreinigung - OLG Köln, Urt. v. 31.10.2018 - 11 U 166 – 17 – kontaminiertes „Bettungsmaterial“ für Straßenunterbau statt Natursplitt etc.schwere Verfehlung - § 16 I Nr. 2c) VOB/A, 280 I, 311 II BGB – Ausschluss wegen sittenwidriger Schädigung nach § 826 I BGB in sieben Fällen wie strafrechtliches Unwerturteil – Selbstreinigung kann zur Wiederherstellung der Zuverlässigkeit führen (Erforderlichkeit der Vorsorge zur Verhinderung erneuter Verfehlungen – Aufklärung – personelle Konsequenzen und Organisationsmaßnahmen – weitere Erteilung von Aufträgen durch Auftraggeber steht Annahme der Zuverlässigkeit im konkreten Fall nicht entgegen – anders bei bereits gesicherten Erkenntnissen im Zeitpunkt der weiteren Auftragsvergabe.

Neuere LIteratur

Jaeger, Wolfgang, Zum Verhältnis der §§ 125, 126 GWB zur Durchsetzung  kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche, ZWeR 2020, 246

 Walter, Andreas/Glaßl, Ramón/Löschan, Hanna, Ex und hopp – Ausschluss von  Vergabeverfahren wegen Beteiligung an Cum-Ex-Geschäften BB 2/2020, 642- 651

Vergabesperren wegen Interessenkonflikts nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig (BGH, Beschl. v. 03.06.2020 - XIII ZR 22 – 19 – Vergabesperre - Senatorin (verheiratet mit Mitarbeiter eines Bewerbers).

Auftragssperren außerhalb des Vergabeverfahrens

Soll dem Unternehmen die Teilnahme am Vergabeverfahren generell untersagt werden, können die Unternehmen erfolgreich vor den Zivilgerichten vorgehen (KG Urt.v.17.1.2011 - 2 U 4/06 Kart) Soweit eine Vergabesperre durch Verwaltungsakt ergeht, wäre allerdings der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten maßgeblich (VG Düsseödorf, Urt.v.24.3.2015- 20K 6764/13); hierzu auch Raduin Müller-Wrede,Hsrg., GWB, 2016,§ 125 Rn.87, m.w.>Nachw.)