Rechtsmißbrauch
Vgl. § 126 GWB
Rechtsmißbrauch
Vgl. § 126 GWB
Jedes Recht steht unter Gebot von Treu und Glauben. Eine rechtsmißbräuchliche Ausübung von Rechten stellt eine Schranke dar, die den Rückgriff auf das entsprechende Recht verbietet. Es handelt sich um meist sehr schwierig zu begründende Tatbestände - oft ein letztes Mittel, um ein gerechtes Ziel zu erreichen.
~0404