Beförderung - Sektorenbereich - §§ 100, 102 GWB
Handelt es sich um Beschaffungsgegenstände für das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs per Schiene, automatischer Systeme, Straßenbahn, O-Bus, Bus oder Kabel, so ist der SKR-Bereich bei Überschreiten der Schwellenwerte - betroffen. Das gilt auch für die Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehr mit Flughäfen, Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen.