Die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen fällt in den SKR-Bereich,
sofern der Schwellenwert von 400.000 EURO erreicht ist.
~0343
Die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen fällt in den SKR-Bereich,
sofern der Schwellenwert von 400.000 EURO erreicht ist.
~0343