Anschreiben bzw. Begleitschreiben - vgl. § 21 I Nr. 1 UVgO, § 29 I Nr. 1 VgV - ist Bestandteil der Vergabeunterlagen.

Die Vergabeunterlagen werden u. a. mit dem Anchreiben bzw. Begleitschreiben versandt (Aufforderung zur Angebotsabgabe - invitatio ad offerendum). Das Anschreiben bzw. Begleitchreiben ist nicht Bestandteil des späteren Vertrages.

Vgl. Goede/Hänsel in Ziekow/Völlink, Vergabrecht,§ 29 VgV, Rn.8.

1. Anschreiben

Nach § 21 I Nr 1. UVgO (vgl. § 29 I Nr. 1. Vg) bestehen  die Vergabeunterlagen "in der Regel" aus dem Anschreiben (insbesondere  zur Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angebote).

2. Begleitschreiben

Nach § 21 I Nr 1. UVgO (vgl. § 29 I Nr. 1. Vg) umfassen die Vergabeunterlagen "in der Regel" das Begleitschreiben  (insbesondere  für die Abgabe der angeforderten Unterlagen).

Vorschlag für Fassung u. a. des Anschreibens - Aufforderung Abgabe von Angeboten

 

Siehe auch Abwicklungsraster 2022 nach UVgO - dort Muster Anschreiben etc.