Eingang, Öffnung und Prüfung si9nd in den §§ 39, 40, 41 I UVgO, 54, 55, 56 I VgV geregelt
früher VOL/A und VOB/A (§§ 14, 16 VOB/A bzw. 14, 16 I VOL/A) verwiesen.
Vertraulichkeit, Geheimwettbewerb und Transparenz (vgl. etwa. §§ 2 I, 3 UvGO, 5 VgV) sind zu wahren. Mitarbeiter entsprechend - am besten schriftlich - zu verpflichten. Organisatorische Maßnahmen (Verschluss, Verschlüsselung) sind wirksam zu ergreifen. Ein "undichtes Vergabeverfahren" birgt große Gefahren (bis hin zu Rücknahme des Angebots oder Einreichen eines neuen Angebots vor Ablauf der Angebotsfrist).
Text UVgO:
- § 39
Aufbewahrung ungeöffneter Teilnahmeanträge und Angebote
Elektronisch übermittelte Teilnahmeanträge und Angebote sind auf geeignete Weise zu kennzeichnen und verschlüsselt zu speichern. Auf dem Postweg und direkt übermittelte Teilnahmeanträge und Angebote sind ungeöffnet zu lassen, mit Eingangsvermerk zu versehen und bis zum Zeitpunkt der Öffnung unter Verschluss zu halten. Mittels Telefax übermittelte Teilnahmeanträge und Angebote sind ebenfalls entsprechend zu kennzeichnen und auf geeignete Weise unter Verschluss zu halten.
- § 40
Öffnung der Teilnahmeanträge und Angebote
(1) Der Auftraggeber darf vom Inhalt der Teilnahmeanträge und Angebote erst nach Ablauf der entsprechenden Fristen Kenntnis nehmen. Dies gilt nicht, wenn nach § 12 Absatz 3 nur ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert wurde.
(2) Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des Auftraggebers gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bieter sind nicht zugelassen.
Unterabschnitt 7
Prüfung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote; Zuschlag
- § 41
Prüfung der Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen
(1) Die Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen.
(2) Der Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird.
(3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
(4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen.
(5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.