Anschreiben - Begleitschreiben etc. - §§ 21 I Nr. 1, 29 I Nr. 1, UVgO - Bekanntmachung etc. 27, 28 UVGO , 37, 52 VgV
Anschreiben - Begleitschreiben - Bekanntmachung - vgl. auch Abwicklungsraster 2022
I. Nationale Verfahren nach UVgO
1. Anschreiben - und Begleitschreiben - § 21 UVgO
Bestandteile der Vergabeunterlagen u. a.
- Anschreiben mit Aufforderung zur Abgabe von Teilnehmeanträgen/angeboten - oder Begleitschreiben für die Abgabe der angeforderten Unterlagen nach § 21 I Nr. 1 UVgO, 29 I Nr. 1 VgV
2. Aufforderung zur Angebotsabgabe - § 37 II UVgO
- Aufforderung zu Angebotsabgabe - Mindestinhalt
- § 37 Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung nach Teilnahmewettbewerb
(1) Ist ein Teilnahmewettbewerb durchgeführt worden, wählt der Auftraggeber alle geeigneten, nicht ausgeschlossenen Bewerber oder gemäß § 36 eine begrenzte Anzahl an geeigneten, nicht ausgeschlossenen Bewerbern aus, die er auffordert, ein Angebot einzureichen oder an Verhandlungen teilzunehmen.
(2) Die Aufforderung nach Absatz 1, ein Angebot einzureichen, enthält mindestens:
- einen Hinweis auf die veröffentlichte Auftragsbekanntmachung,
- den Tag, bis zu dem ein Angebot eingehen muss, die Anschrift der Stelle, bei der es einzureichen ist, die Art der Einreichung sowie die Sprache, in der es abzufassen ist,
- die Bezeichnung der gegebenenfalls beizufügenden Unterlagen, sofern nicht bereits in der Auftragsbekanntmachung enthalten.
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II. EU-Verfahren
1. § 29 I Nr. 1 VgV - Bestandteile der Vergabeunterlagen u. a.
Anschreiben mit Aufforderung zur Abgabe von Teilnehmeanträgen/Angeboten - oder Begleitschreiben für die Abgabe der angeforderten Unterlagen nach § 29 I Nr. 1. VgV
2. § 37 I, II VgV - Bekanntmachung - Muster
3. § 52 VgV - Interessensbekundungen, Interessensbestätigung, Teilnahmeanträge und Angebote
- nach Teilnahmewettbewerb:
Aufforderung nach § 52 II VgV - Mindestinhalt
§ 52 Aufforderung zur Interessensbestätigung, zur Angebotsabgabe, zur Verhandlung oder zur Teilnahme am Dialog
(1) Ist ein Teilnahmewettbewerb durchgeführt worden, wählt der öffentliche Auftraggeber gemäß § 51 Bewerber aus, die er auffordert, in einem nicht offenen Verfahren oder einem Verhandlungsverfahren ein Angebot einzureichen, am wettbewerblichen Dialog teilzunehmen oder an Verhandlungen im Rahmen einer Innovationspartnerschaft teilzunehmen.
(2) Die Aufforderung nach Absatz 1 enthält mindestens:
- einen Hinweis auf die veröffentlichte Auftragsbekanntmachung,
- den Tag, bis zu dem ein Angebot eingehen muss, die Anschrift der Stelle, bei der es einzureichen ist, die Art der Einreichung sowie die Sprache, in der es abzufassen ist,
- beim wettbewerblichen Dialog den Termin und den Ort des Beginns der Dialogphase sowie die verwendete Sprache,
- die Bezeichnung der gegebenenfalls beizufügenden Unterlagen, sofern nicht bereits in der Auftragsbekanntmachung enthalten,
- die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung oder gegebenenfalls die Kriterien in der Rangfolge ihrer Bedeutung, wenn diese Angaben nicht bereits in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung enthalten sind.
Bei öffentlichen Aufträgen, die in einem wettbewerblichen Dialog oder im Rahmen einer Innovationspartnerschaft vergeben werden, sind die in Nummer 2 genannten Angaben nicht in der Aufforderung zur Teilnahme am Dialog oder an den Verhandlungen aufzuführen, sondern in der Aufforderung zur Angebotsabgabe. ......