Der Begriff der Willenserklärung ist im BGB nicht definiert, sondern vorgegeben.
Mit ihr werden Rechtsfolgen durch entsprechende Erklärungen herbeigeführt. Hierunter fallen auch automatisierte "Erklärungen" etwa via Internet etc. Wie der Begriff ergibt, liegen insofern Wille einerseits und andererseits Erklärung vor. Verkürzt gesagt kann es nicht auf das "Gewollte", sondern auf das "Erklärte" ankommen. Willensmängel werden freilich im Rahmen der §§ 116 ff, 119-120 sowie 132 ff BGB berücksichtigt.
Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind entsprechend ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (Wortlaut, Begleitumstände <Entstehungsgeschichte, Äußerungen der Parteien, Gewohnheiten der Parteien, Zweck und Interessenlage des Geschäfts etc.>). Für Willenserklärungen folgt dies aus § 133 BGB, für Verträge ist § 157 BGB mit heranzuziehen. Willenserklärungen werden nur mit Zugang wirksam - vgl. § 130 BGB ("Machtbereich des Emfpängers"). Verträge kommen durch deckungsgleiche und rechtzeitig angenommene Willenserklärungen, Antrag und rechtzeitige Annahme zustande.
Angebot = Antrag und Zuschlag = Annahme führen zum Vertragsschluß, ohne daß es einer zusätzlichen besonderen Vertragsurkunde bedarf. Der Zuschlag kann auch noch nach Ablauf der Angebotsfrist erteilt werden, allerdings muß sodann eine rechtzeitige Annahme dieses neuen Antrags durch den Bieter erfolgen, da andernfalls kein Vertrag zustande kommt.
Zur Willenserklärung im übrigen Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., 2000, Einführung vor § 116 Rdnr. 1 ff; 133 Rdnr. 5 ff; 145 Rdnr. 1 ff.
~0183, ~0698