§ 99 GWB betrifft öffentliche Aufträge.
In allen Fällen handelt es sich um Beziehungen auf der Grundlage von Verträgen. Demgemäß fallen z.B. Eigen- und Regiebetrieb nicht in diesen Bereich. Die Anwendung der §§ 97 ff GWB setzt voraus, daß die Aufträge in den Anwendungsbereich fallen. Ausnahmen dürfen nicht vorliegen. Voraussetzung ist natürlich auch ein öffentlicher Auftragggeber - vgl. 98 GWB.

Text § 99 GWB
Öffentliche Aufträge

  1. Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, und Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungsaufträgen führen sollen.
  2. Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder Leasing, Miete oder Pacht mit oder ohne Kaufoption betreffen. Die Verträge können auch Nebenleistungen umfassen.
  3. Bauaufträge sind Verträge entweder über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung eines Bauvorhabens oder eines Bauwerks, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, oder einer Bauleistung durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen.
  4. Als Dienstleistungsaufträge gelten die Verträge über Leistungen, die nicht unter Absatz 2 oder 3 fallen und keine Auslobungsverfahren sind.
  5. Auslobungsverfahren im Sinne dieses Teils sind nur solche Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber auf Grund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan verhelfen sollen.
    EuGH, U.v. 10.5.2001 - C-223/99 und C 260/99 - vgl. BZBau 2001, Heft 6/2001 - VIII - Messen und Ausstellungen - Begriff des öffentlichen Auftraggebers - Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht - Ausrichtung der Geschäftsführung an Leistungs-, Effizienz- und Wirtschaftlichkeitskriterien - Tätigkeit in einem wettbewerblich geprägten Umfeld - keine Einrichtung des öffentlichen Rechts i.S.d. Art. 1 b Unterabsatz II der Rechtlinie vom 18.6.1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge

    BGH, Beschl. v. 12.6.2001 - X ZB 10/01 - NZBau 2001, 517 - Vorlagebeschluß - Zurückverweisung - Unterschrift des Vergabekammerbeschlusses des ehrenamtlichen Beisitzers nicht erforderlich - kein Eingreifen des Vergaberechts: Beleihungsvertrag - kein öffentlicher Auftrag bei Betrauung einer GmbH mit 100 %-Anteilen des öffentlichen Auftraggebers, sofern diese GmbH im wesentlichen ihre Tätigkeit für den Anteilsinhaber verrichtet: bei Ausübung der Kontrolle (Aufsichtsrat und keine eigene Entscheidungsgewalt des Anteilsinhabers) und 100-%-Anteilen des Landes sowie Verrichtung der Tätigkeit im wesentlichen für den Anteilsinhaber (enge Beziehung zwischen öffentlichem Auftraggeber und GmbH) - Amtsermittlungsgrundsatz - offengelassen: öffentlich-rechtlicher Vertrag als entgeltlicher Vertrag ? - Unentschieden: Frage der Rechtzeitigkeit der Rüge - keine Vorlage an EuGH, da bereits im Urteil des EuGH NZBau 2000, 90 - Teckal - und in der Entscheidung NZBau 2001, 99 - ARGE Gewässerschutz entschieden. Vgl. im übrigen OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.1.2001 - Verg 24/00 - NZBau 2001, 520 (Ls.) zum "Unterschriftsproblem".
    BGH, Beschl v. 12.6.2001 - X ZB 10/01 - BB 2001, 1815 (Ls.) - Voraussetzungen des öffentlichen Auftrags - "inhouse-Vergabe" - Betrauung einer GmbH mit Dienstleistungen - Auftraggeber alleiniger Anteilsinhaber der GmbH, Ausübung der Kontrolle wie über eigene Dienststellen, Tätigkeit der GmbH im wesentlichen für den Auftraggeber

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