1. Rechtsnormen
  2. Maßgebliche Formeln und Vorschriften für den Vertragsschluß nach BGB
  3. Vorschriften der VOL/A bzw. SKR
  4. Übersicht Vertragsschluß nach BGB sowie nach der VOL/A
  5. Die Entscheidungen des BGH
  6. Vergabeüberprüfungsverfahren
  7. Vergabeverfahren - Übersicht - nationale und EU-weite Vergabeverfahren
  8. Lieferungen und Leistungen - keine Bauleistungen - VOB
  9. Gang des Verfahrens aus der Sicht der Teilnehmer an einem Wettbewerb bzw. der Bieter
  10. Verträge in der IT/EDV-Branche - Leitbilder für die BVB - Übersicht:
  11. Rechtlicher Risikoverteilungsmechanismus
  12. Schuldverhältnisse
  13. Leistungsstörungen
  14. Verzug - die häufig auftretende Leistungsstörung
  15. Mangelbegriff des BGB - vgl. die §§ 459, 537 ff, 633 ff BGB
  16. Gewährleistungsrecht - Übersicht
  17. Beispiel: Werkvertrag
  18. Einordnung der EDV-IT-Verträge
  19. AGBG - Individualverträge - Allgemeine Geschäftsbedingungen
  20. Ablauf nationale Vergabeverfahren
  21. Ablauf EU-Verfahren
  22. Vergabearten - Übersicht


1. Rechtsnormen

 
\/
Internationales Privatrecht
<<<<<<<<<<<<<<<<<< >>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
Öffentliches Recht Nationales Privatrecht
(Staat als Träger  
hoheitlicher Gewalt)  
HGrG allgemeines Sonderprivatrecht
BHO-LHO BGB und HGB - Kaufleute
Vergabeverordnung 2000 Nebengesetze AktG
VO PR 30/53 AGBG GmbHG
VOL/A VerbrauchKrG GenG
VOB/A HausTWG UWG
VOF WEG GWB
Verordnungen   UrhG
Verwaltungsrichtlinien   Gewerbliches Schutzrecht
 
  • PatentG
 
  • GebrauchsmusterG
 
  • GeschmacksmusterG
 
  • MarkenG
 
  • ergänzend UWG
 
  • BergR
 
  • landw. Höferecht



2. Maßgebliche Formeln und Vorschriften für den Vertragsschluß nach BGB:

Antrag + Annahme = Vertrag § 151 1. Halbs. BGB
         
A + A = Vertrag §§ 151 1. Halbs., 154 BGB
         
A + B = Vertrag § 15O II BGB
         
A + Arz = Vertrag § 147 I,II BGB
         
A + Avsp = Vertrag § 150 I BGB
         
A + Bvsp = Vertrag § 150 I, II BGB






Achtung - Besonderheit: Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
- Kaufleute
- mündliche, fernmündliche Verhandlungen bzw. Vertragsschluß
- schriftliche "Bestätigung" durch einen Teil
- Zugang bei dem anderen Teil (Doppelfax !)
- kein "totales Abweichen" - "nicht unfair"
- rechtzeitig (spätestens 5/6 Tage nach mündlichen, fernmündlichen Verhandlungen bzw. Abschluß)
- kein unverzüglicher Widerspruch



Wichtig:
Der Beweis für den Zugang des Antrags, den Zugang der Annahme, die Rechtzeitigkeit und Übereinstimmung der Willenserklärungen (Antrag und Annahme) muß geführt werden können. Sicher ist sicher - zumindest "Doppelfax" oder beiderseitige gleichzeitige Unterschrift der Vertragsurkunde etc.
Hier werden haarsträubende Fehler gemacht. Nicht selten versucht einer der Vertragsteile, aus dem Vertrag "wieder herauszukommen" - natürlich auch bei "Dienstleistungen".

Wegen Vertragsschlüssen via moderne Medien ("elektronische Willenserklärungen") - im Grunde keine Besonderheiten (vgl. § 147 II BGB - Verträge unter Abwesenden)



3. Vorschriften der VOL/A bzw. SKR

Überblick

VOL/A
"a-Paragraph."
"b-Paragraph."
VOL/A-SKR VOF
1
1
1
  1
 
1a
1b
1 SKR 3
2
2
2
  4
3
3
3
   
 
3a
3b
3 SKR 5

____________________________________________________

4
4
4
   
5
5
5
   
   
5b
4 SKR  
6
6
6
  6
7
7
7
2 SKR 7
 
7a
7b
5 SKR  

____________________________________________________

8
8
8
  8
 
8a
8a
6 SKR  
9
9
9
   
 
9a
9b
6 SKR  
10
10
10
  4 V, 13 II h)
11
11
11
   
12
12
12
   
13
13
13
   
14
14
14
   
15
15
15
   

____________________________________________________

16
16
16
   
17
17
17
   
 
17a
17b
8 SKR 9

____________________________________________________

18
18
18
   
 
18a
18b
9 SKR 14
19
19
19
   
20
20
20
  15

____________________________________________________
10

21
21
21
   
22
22
22
   
23
23
23
   
24
24
24
   
25
25
25
   
 
25a
25b
10 SKR 16

____________________________________________________

26
26
26
  17 V
 
26a
     
27
27
27
  17 IV
28
28
28
  16
   
28b
11  
29
29
29
   
30
30
30
   
 
30a
30b
12 18
 
31a
31b
14 20
 
32a
32b
15 21
        22
        23
        24
        25
        26

Muster Anhang A - Dienstleistungen/Lieferaufträge

0
A
A
A A
0
B
B
B B
0
C
C
C C
0
D
D
D D
0
E
E
E E
0
F
F
F  
0
G
G
G  
         
 
Anhang IA
     
 
Anhang IB
     
 
Anhang TS
TS
TS  




4. Übersicht Vertragsschluß nach BGB sowie nach der VOL/A

BGB

Aufforderung Vertragsverhand- Vertragsantrag   Vertragsannahme = Vertragsschluß
zur Aufnahme lungen Vertragsverhandlungen      
der Vertragsver-          
handlungen          
"invitatio ad "culpa in contra-
A
+
A
= Vertrag (§§ 151 1. Hs.,154 BGB)
offerendum" hendo"        
   
A
+
B
= Vertrag (§ 150 II BGB)
   
A
+
A rechtzeitig
= Vertrag (§ 150 I BGB)
   
A
+
B verspätet
= Vertrag (§§ 150 I,II BGB)


VOL/A

Beschaffungs-   Angebote
Eingang/Öffnung/Prüfung/Wertung/Zuschlag
= Vertrag
idee    
Verhandlungen (§ 24 VOL/A)
Vertragsur-
Markterkun-   Angebots-
Zuschlagsfrist (Vergabestelle)
kunde
dung/Teilneh-   frist(Bieter)
Bindefrist (Bieter)
(deklara-
wettbewerb   (Abforder-
(Informationspflicht)
torisch -
Leistungsbeschreibung   ungsfrist)   überflüssig)
Verdingungsunterlagen § 16 VOL/A      
Wertungskriterien        
"Ausschreibung"        
Freihändige        
Vergabe        
A + A+rz+Preis
+
A = Vertrag
A + B
Ausschluß
 
A + B
+
B (Zuschlag) = Vertrag (auf der Basis B)
Verstöße gegen die VOL/A sind in allen Bereichen möglich - Anrufung der Vergabekammer - Aussetzung - Zuschlagsverbot - Schadensersatz etc. - vor allem im EU-weiten Vergabeverfahren - vgl. §§ 97 ff GWB



5. Die Entscheidungen des BGH

Die unzulässige Aufhebung

  • keine Haushaltsmittel
  • unrichtige Kostenschätzung
    - Ersatz der "Angebotsaufwendungen" -

Der Zuschlag an den "Falschen"

  • "Wertungsfehler" - "Doppelwertung" nach § 25 Nr. 2 und 3 VOL/A
  • Neuausschreibung derselben Beschaffung nach unzulässiger Aufhebung und Zuschlag nicht an den "Wirtschaftlichsten" der 1. Ausschreibung
  • Unterlassene EU-weites Vergabeverfahren und nachträgliche Anrufung der Vergabekammer
    - Ersatz der "Angebotsaufwendungen" + "entgangenen Gewinn"



6. Vergabeüberprüfungsverfahren

bis 31.12.1998 (Übergangsfristen beachten) ab 1.1.1999
Vergabestelle  
   
Vergabeprüfstelle (Vergabeprüfstelle ?)
   
Vergabeüberwachungsausschuß Vergabekammer
   
Verwaltungsgerichte/Zivilgerichte ? OLG - sofortige Beschwerde
BGH
   
  Zivilgerichte: Schadensersatzansprüche
LG
   
  OLG
BGH



7. Vergabeverfahren - Übersicht - nationale und EU-weite Vergabeverfahren

Schwellenwert

< unter 200.000 EURO   > über 200.000 EURO
bzw. 130.000 EURO   bzw. 130.000 EURO
\/
 
\/
Lieferungen "Freiberufler-Leistungen" Lieferungen
Leistungen   Leistungen
VOL/A Schwellenwert a-§§ + Basis-§§
Basis-§§ < unter 200.000 EURO (Dienstleistungen - Anhang
  bzw. 130.000 EURO IA und IB beachten)
  Haushaltsordnungen  
  keine Anwendung der  
  VOL/A  
  > über 200.000 EURO  
  bzw. 130.000 EURO  
 
\/
 
  "nicht eindeutig und nicht "eindeutige und erschöpfende
  erschöpfende Beschreibbarkeit" Beschreibbarkeit"
  VOF VOL/A - a-§§ und Basis-§§

 

  Sektoren - Trinkwasser/Strom/Gas etc.  
  Schwellenwert > über 400.000 EURO  
"öffentlich-rechtlich organisiert"   "privatrechtlich organisiert"
b-§§ + Basis-§§   SKR-Bestimmungen
     
  Vergabeverordnung 2000 beachten !  



8. Lieferungen und Leistungen - keine Bauleistungen - VOB

Schwellenwert unter 200.000 EURO
Basis-§§

Schwellenwert über 200.000 EURO
a-§§ und Basis-§§ - Achtung bei Dienstleistungen Anhang I A und I B beachten




Sektoren

Schwellenwert über 400.000 EURO

"öffentlich-rechtliche Organisation"
"b-§§ - Basis-§§" - Achtung bei Dienstleistungen Anhang I A und I B beachten

privatrechtlich organisiert
SKR-§§



Freiberufler-Leistungen

Schwellenwert unter 200.000 EURO
Haushaltsordnungen <ins><del>VOL/A</del></ins>

Schwellenwert über 200.000 EURO
nicht eindeutig und nicht erschöpfend beschreibbar
VOF <del>VOL/A</del>

eindeutig und erschöpfend beschreibbar
"a-§§ mit Basis-§§"





9. Gang des Verfahrens aus der Sicht der Teilnehmer an einem Wettbewerb bzw. der Bieter

  • Vorbereitungsarbeiten

    • Informationssammlung
  • Verfahrensidee/Beschaffungsanfragen und -vorgaben
  • Zeitrahmen - vgl. §§ 18, 18, 19 VOL/A
  • Markterkundung, Marktübersicht - vgl. § 4 VOL/A

    • Anforderung von Informationsmaterial durch Vergabestellen - vgl. § 4 VOL/A
  • Einschaltung von Sachverständigen nach § 6 VOL/A
  • Leistungsbeschreibung und individuelle "Besondere Vertragsbedingungen" - § 8 VOL/A
  • Verdingungsunterlagen im übrigen - § 9 VOL/A
  • Festlegung der Wertungskriterien - vgl. § 9 a VOL/A
  • interne Abschlußkontrolle bei Auftraggeber
  • Wahl des Vergabeverfahrens
  • Öffentliche Ausschreibung - Offenes Verfahren - § 3, 3a VOL/A
  • Beschränkte Ausschreibung mit und ohne Teilnehmerwettbewerb Nichtoffenes Verfahren mit Teilnehmerwettbewerb - § 3 Nr. 3, 3 a Nr. 1 VOL/A
  • Freihändige Vergabe mit Teilnehmerwettbewerb - Verhandlungsverfahren mit vorheriger Vergabebekanntmachung - § 3 Nr.4, 3a Nr. 1 (3) VOL/A
  • Freihändige Vergabe ohne Teilnehmerwettbewerb - Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung - § 3 Nr. 4, 3a Nr. 2 VOL/A

    • Teilnehmerwettbewerb - vgl. § 4 VOL/A
  • Auswertung der Teilnehmerdaten aus dem Wettbewerb
  • Entscheidung (Auswahl) über Aufforderung zur Abgabe von Angeboten - § 17 Nr. 3 (6) VOL/A
  • Bekanntmachung - Aufforderung zur Abgabe von Angeboten - §§ 17, 17 a, 17 b sowie § 9 VOL/A-SKR

    • Bearbeitung der Verdingungsunterlagen durch die Bieter - § 20 Nr. 32 VOL/A
    • Verlangen von Auskünften durch die Bieter nach § 17 Nr. 3 Abs. 6 VOL/A
    • Abgabe des Angebots
    • Zurückziehen des Angebots bis zum Ablauf der Angebotsfrist durch Bieter - vgl. § 18 Nr. 3 VOL/A
  • Abforderungsfrist nach § 17 Nr. 1 (4) VOL/A
  • Eingang des Angebots - § 22 Nr. 1 VOL/A
  • Ablauf der Angebotsfrist - vgl. § 18 Nr. 1 - 3 VOL/A

    • Anrufung der (Vergabeprüfstelle, falls vorhanden) Vergabekammer im Fall erkannter Verstöße ("unverzügliche Rüge") - erkannte sowie auch erkennbarer Verstöße aus der Bekanntmachung bis zum Ablauf der Teilnehmerwettbewerbs- oder Angebotsfrist - vgl. § 107 II, III GWB
  • Öffnung der Angebote - § 22 Nr. 2 - 6 VOL/A
  • Niederschrift über die Öffnung - § 22 Nr. 4 und 5 VOL/A
  • Verwahrungspflicht und Wahrung des Vertraulichkeitsgrundsatzes - § 22 Nr. 6 (1) und (2) VOL/A
  • Prüfung der Angebote - § 23 Nr. 1 - 3 VOL/A

    • Verhandlungen mit den Bietern
     
    • "Zweifels-" "Aufklärungsverhandlung"
    • Verhandlungen bei Nebenangebot/Änderungsvorschlag oder/und funktionaler Leistungsbeschreibung mit dem Bieter des wirtschaftlichsten Angebotes "im Rahmen der geforderten Leistungen über notwendige technische Änderungen geringen Umfangs und Preisanpassung
    • Verhandlungen bei "Freihändiger Vergabe" (kein förmliches Verfahren - vgl. § 3 Nr. 1 (3) VOL/A)

    • Verlangen einer "Probe" nach § 8 Nr. 4 VOL/A (z.B. Präsentation der für das Projekt arbeitenden Personen, der Arbeitsmethoden etc,)


  • Wertung der Angebote in den Stufen
  • - formelle Wertung nach § 25 Nr. 1 VOL/A
  • - Bewertung der Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde nach § 25 Nr. 2 VOL/A
  • - Bewertung nach den Grundsätzen des "wirtschaftlichsten Angebotes" "unter Berücksichtigung" (!?) des Preises - § 25 Nr. 3 VOL/A

    • Antrag als nichtberücksichtigter Bieter/Bewerber - § 27 a VOL/A entsprechend - spätestens 10 Tage vor Zuschlag - Information (Vergabekammer des Bundes - EuGH (Österreich) - § 13 VergVO2000
  • Zuschlagsvorbereitung
  • Zuschlag nach § 28 VOL/A

    • Antrag als nichtberücksichtigter Bieter/Bewerber - § 27, 27 a VOL/A
  • Aufhebung nach § 26 VOL/A

    • Verfolgung der Veröffentlichungen etc. nach den §§ 28 a, 30 a VOL/A
    • Eventuelle Anrufung der Vergabekammer nach §§ 107 ff GWB

    Vergabevermerk - § 30 VOL/A

    Bekanntmachungs-, Melde-, Berichts- und Aufbewahrungspflichten - vgl. z.B. §§ 28 a, 30 a, 30 b VOL/A etc.



    10. Verträge in der IT/EDV-Branche - Leitbilder für die BVB - Übersicht:

    e. + e. = eindeutig und erschöpfende Leistungsbeschreibung
    Hardware: Kauf, Miete oder Leasing als atypischer Mietvertrag - BVB-Kauf - BVB - Miete

    Hardware-Wartung: Werkvertrag - BVB-Wartung

    Standard-Software (ohne zeitliche Befristung): Kaufrecht in entsprechender Anwendung - BVB-Überlassung - bei zeitlicher Befristung: Miete

    Individualsoftware: Werkvertrag: BVB-Planung BVB - Erstellung
      nicht e. + e. e. + e.
      "Freiberufler"  

    Entwicklung von "Großsoftware"/Großprojekte: Werkvertrag (mit beiderseitigen Hauptpflichten - im Einzelfall auch BGB-Gesellschaft bei gemeinsamer Entwicklung und gemeinsamer Vermarktung):
      BVB-Planung BVB - Erstellung
      n.e. + e. e. + e.
      "Freiberufler"  

    Forschungsaufträge: Dienstvertrag (str.): keine BVB Leistungsschein
    BVB-Planung mit VOL/B n.e.+ e. "Freiberufler"

    Pilotverträge: Dienstvertrag - keine BVB - BVB-Planungsschein mit VOL/B
      ne. + e. "Freiberufler"

    Anpassung von Standard-Software: Werkvertrag - BVB-Kauf (?) mit Nebenpflicht oder
    BVB- Planung und BVB-Erstellung  
    n.e. + e. e. + e.  
    "Freiberufler"

    Software - Pflege: Werkvertrag - BVB-Pflege
      "Freiberufler" e.+ e.

    Unternehmensberatung: Dienstvertrag - keine BVB - BVB-Planung (?) - Leistungsschein
    BVB-Planung und VOL/B
    n.e. + e. (?) "Freiberufler"  

    EDV-Systemvergleich (Gutachten): Werkvertrag - keine BVB - BVB-Planung (?) - Leistungschein BVB-Planung und VOL/B
    e. + e. "Freiberufler"  

    Schulung: Dienstvertrag - keine BVB - BVB-Planungs-Schein mit VOL/B
    e. + e. "Freiberufler"  

    Schwellenwert unter 200.000 EURO + Freiberufler-Leistung: Haushaltsordnungen

    Schwellenwert über 200.000 EURO + Freiberufler- Leistung + n.e. + n.e. = VOF

    Schwellenwert über 200.000 EURO + Freiberufler- Leistung + e. + e. = VOL/A "A-§§" + Basis-§§

      (Anhang IA und IB (nur §§ 8 a, 28 a + Basis-§§) beachten!


    11. Rechtlicher Risikoverteilungsmechanismus
    Auftraggeber
     
    Auftragnehmer

    Unterlassen der Einholung von Informationen
    Keine Beachtung von vorliegenden Informationen
    Keine Marktübersicht
    "Erstgeschäfte"
    GmbH, AG - sonstige Haftungsbeschränkungen


    Erfüllung der beiderseitigen Hauptpflichten

    Zahlung der Vergütung vor Abnahme
    Abschlags-/Teilzahlungen ohne Sicherheiten
    Vorleistungen vor Auftragnehmerleistung
    Konkurs des Auftragnehmers vor vollständiger Leistung
      Nichtzahlung der Vergütung, Konkurs
    Leistung/Tätigkeit/Erfolg -
    Unmöglichkeit der Leistung
    Vorleistungen ohne Absicherung
    Konkurs des Auftraggebers nach Vorleistung des Auftragnehmers


    c.i.c. - Verschulden bei den Vertragsverhandlungen

    Keine Inanspruchnahme von Beratungsleistungen
    Hinweis- und Informationspflichten
    Verletzung eigener Offenbarungspflichten
      Beratungsfehler - Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- und Schutzpflichten etc.


    Verzug

    Keine ausdrückliche Regelung der Leistungszeit
    Keine zusätzliche Absicherung
    Keine "Pufferzonen"
    Keine Ersatzunternehmer
    Keine Schadensprognose für den Fall des Verzugs
    Setzen unangemessener Nachfristen
      "Garantie auf 1.Anfordern"
    Sicherheiten des Auftraggebers
    Fixgeschäfte
    Vertragsstrafen
    Schadenspauschalierung
    Kein Einkalkulieren von angemessenen Nachfristen
    keine Reaktion auf Unterbleiben der Leistungsablehnungserklärung
    Nachfristsetzung und Leistungsablehnungserklärung


    Nichterfüllung

    Ursprüngliche objektive Unmöglichkeit
    Höhere Gewalt
    Keine Erfüllungsprognose
    Keine Ersatzunternehmer für den Fall der Nichterfüllung
    Keine Absicherungsmaßnahmen
    Vorzeitige Umstellung auf neue Systeme etc.
      Ursprüngliche objektive Unmöglichkeit
    Höhere Gewalt
    Keine Berücksichtigung möglicher Erfüllungshindernisse
    Versagen der Zulieferer/Subunternehmer
    Rechtliche, tatsächliche oder wirtschaftliche Unmöglichkeit
    Schadensersatzansprüche


    Mangel

    Keine Zusicherung von Eigenschaften "mit Reichweite"
    Konkurs des Gewährleistungspflichtigen
    Unterlassen der Mängelanzeige
    Vorbehaltlose Abnahme
    Keine Beweissicherung
    Unberechtigte Verweigerung der Abnahme
    Keine Abwicklungsprognose
    Unfähigkeit des Auftragnehmers zur Mangelbeseitigung
    Keine angemessenen Nachfristen
    Unterlassen der Leistungsablehnungserklärung
    Übersehen der Arglist des Auftragnehmers
      Zusicherungen von Eigenschaften "mit Reichweite"
    Unmöglichkeit der Mangelbeseitigung
    Keine Reaktion auf Mängelanzeige
    Kein Verlangen der Abnahme
    Keine Beweissicherung
    Unberechtigtes Verlangen der Abnahme
    Unberechtigte Verweigerung der Nachbesserung
    Keine Reaktion auf Nachbesserungsverlangen und Übersehen der Verjährungsfrist
    Leistungsablehnungserklärung
    Leistungen nach Ablauf der Verjährungsfrist


    Pos. Vertragsverletzung

    Keine Festlegung der eigenen Mitwirkungspflichten
    Keine oder falsche Reaktion bei Verlangen nach Erfüllung der Mitwirkungspflichten
    Verletzung eigener Nebenpflichten
      Nichterfüllung der eigenen Nebenpflichten
    Kein Erkennen der Nebenpflichten
    Nichterfüllung der Nebenpflichten
    (Informations-, Hinweis-, Schutzpflichten etc.)



    Risikoverteilung möglich
    durch Individualvereinbarung



    oder beschränkt möglich durch AGB (AGBG)


    Denkschritte

    Risikoerkenntnis


    Kalkulation


    Aufwand etc.


    Gewinnzuschlag


    Wagniszuschlag


    Steuern etc.


    Entscheidung für den Vertragsschluß

    Bei Durchführung und Abwicklung:

    Ständige Kontrolle der beiderseitigen Leistungen und Pflichten von Anbeginn an

    Beweissicherung

    Möglichkeit der "Vorsicht" infolge vor Vertragsabschluß erkannter Risiken.


    12. Schuldverhältnisse

    vgl. §§ 305 BGB
    v
    v
    <<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<
     
    >>>>>>>>>>>>>>>>>
    v
     
    v
    v
     
    v
    Vertragliche Schuldverhältnisse   Gesetzliche Schuldverhältnisse
    v
       
    v
    §§ 812 ff BGB §§ 823 ff BGB Sonstige
    v
        ProdHG
    v
        UrhG
    v
        GentechnG
    v
        etc.
    v
    >>>>>>>>>>>>>>>>>>
    v
    v
    v
    v
    v
    v
    Ansprüche auf die Ansprüche wegen Leistungsstörungen
    beiderseiten      
    Hauptleistungen Verzug Nichterfüllung/ Schlechtleistung
    Kauf: § 433 BGB   Unmöglichkeit "Mangelhafte"
    Miete: § 535 BGB     Hauptleistung
    Dienstvertrag: § 611 BGB § 286 BGB § 306 BGB Kauf: §§ 459 ff BGB
    Werkvertrag: § 631 BGB § 326 BGB § 323 BGB Miete: §§ 537 ff. BGB
      § 636 BGB § 324 BGB Werkvertrag: §§ 633 ff
        § 325 BGB Dienstvertrag: -
        § 552 BGB  
        § 649 BGB  


     
      Ergänzung des Systems kraft Gewohnheitsrechts durch


    "Culpa in contrahendo" "Positive Vertragsverletzung"




    13. Leistungstörungen - Verzug - Unmöglichkeit

      Voraussetzungen            
    Verzug keine Unmöglichkeit Fälligkeit Mahnung Verschulden Nachfrist LABLE Rechtsfolge
      Leistung nachholbar Vereinbarung Kal-Tag ? Vorsatz angemessen eindeutig  
        "Umstände" Mahnung (bewußt Ausnahme:    
        sofort 284 und gewollt) "Interesse"    
        271   Fahrlässigkeit      
            276      
    § 286             "Zwischenschaden"
    § 326             Schadensersatz
                  wegen Nichterfüllung
                 
    · o d e r
    · Rücktritt

      Voraussetzungen          
    Unmöglichkeit kein Verzug Unmöglichkeit vor Vertragsschluß nach Vertragsschluß Verschulden Rechtsfolge
    tatsächlich         Vorsatz  
    rechtlich         Fahrlässigkeit  
    technisch            


               
    § 306
    x
    x
    x
     
    x
    Schadensersatz - § 307
    § 323
    x
    x
     
    x
    x
    "Leistungsfreiheit" für beide Teile
    § 324
    x
    x
     
    x
    x
    Vergütung ./. Ersparn. und anderw. Erlöse
    § 325
    x
    x
     
    x
    x
    Schadensersatz wegen Nichterfüllung
               
    · o d e r
    · Rücktritt




    14. Verzug - die häufig auftretende Leistungsstörung

    Voraussetzungen des Verzugs
    • Fälligkeit z.B. durch Vereinbarung der Leistungszeit zum 1.10.1998 oder 23 Kalenderwoche 1998 bzw. Herbst 1998,
    • Entbehrlichkeit der Mahnung infolge kalendertagsmäßig bestimmter Leistung
    • Verschulden ,
    stehen dem Auftragnehmer Schadensersatzansprüche wegen Verzuges zu.

    Vertragsschluß----------Verzugseintritt---------------------------verspätete Leistung
     
    \/
     
    "Zwischenschaden"

    Dann kann der Auftraggeber den ihm entstandenen "Zwischenschaden" zwischen Verzugseintritt und später erbrachter Leistung verlangen, sofern er ihn denn nachweisen kann - das ist natürlich Voraussetzung nach den §§ 249 ff BGB. Hierbei werden grundsätzlich nur nachgewiesene "Vermögensschäden" ersetzt. Das stellt den Auftraggeber nicht selten vor erhebliche praktische Probleme, da er die einzelnen Schadenspositionen wie
    • Mehraufwand durch Einsatz eigenen oder fremden Personals,
    • notwendige Ersatzgeräte und Ersatzlösungen
    • entgangenen Gewinn etc.
    nachweisen muß.
    Eine exakte Erfassung aller möglichen Schäden ist in diesen Fällen unumgänglich - Punkt für Punkt.

    Natürlich kann man durch die Vereinbarung eines "Fixgeschäfts" ("1.10.1998 fix" - vgl. § 361 BGB) ein zusätzliches Signal setzen, bei dem mit Erreichen des Termins ein Rücktrittsrecht für den Auftraggeber besteht. Dies kann durch zusätzliche Absicherungen verstärkt werden (Ansprüche aus Terminbürgschaft etc.). Doch damit ist nur gedient, wenn die Leistung ohne Nachteile von Dritten unter Berücksichtigung des Zeitverlusts bezogen werden kann.



    Rücktritt oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung wegen Verzuges

    In manchen Fällen wird die Vertragsverbindung wegen der Verzögerungen "sinnlos". Das gilt vor allem dann, wenn die "Termine" erheblich überzogen werden. Aber auch diese Frage der "Vertragsbeendigung" muß bereits von beiden Seiten vor Vertragsschuß in die Überlegungen einbezogen werden. Geschieht dies erst, wenn der "Knallpunkt" erreicht ist, so sind im Vorfeld des Vertragsschlusses "Prognosefehler" gemacht worden. Hierzu sieht das Gesetz neben dem Verzug folgende weitere Voraussetzungen vor dem Rücktritt oder der Wahl des Schadensersatzanspruches wegen Nichterfüllung (nur ein Weg ist beschreitbar !) vor, nämlich
    • die "angemessene Nachfrist"
    • sowie die eindeutige und klare Erklärung, daß man nach Ablauf der "angemessenen Nachfrist" zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichtfüllung verlangen werde.
    Problematisch ist die "Angemessenheit" der Nachfrist. Feststeht nur, daß der Schuldner nicht das Recht hat, gewissermaßen nach Verzugseintritt erst anfangen zu können. Die Nachfrist ist immer kürzer als die "Erstellungszeit" - doch wie kurz bzw. wie lang muß sie sein ?
    Einige Indizien zur Entscheidung dieser Frage seien hierzu angeführt:
    • Gesamtleistungszeit
    • Stand der Arbeiten bei Verzugseintritt
    • Geschätzte Fertigstellungszeit
    • Interesse beider Seiten an der Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehungen
    • Zumutbarkeit der "Nachfrist" für beide Teile.
    Faustformelmäßig läßt sich sagen:
    • Berücksichtung des Leistungsstandes
    • Bei kurzen Leistungsfristen bis zu 14 Tagen wird die angemessene Nachfrist vielleicht 2/3 der Leistungsfrist betragen, bei längeren Fristen reduziert sich die Frist auf 1/2, 1/3 etc. der ursprünglichen Leistungszeit.
    Bei einer zweijährigen Leistungszeit mag die "Nachfrist" bei ca. 3 Monaten liegen. Maßgeblich ist immer der Einzelfall. Überraschungen vor Gericht sind nicht ausgeschlossen. Wer verfrüht zurücktritt oder auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung "umsteigt" und einen Folgeunternehmer mit Mehrkosten in Anspruch nimmt (2. Auftragserteilung), muß absolut sicher sein; denn andernfalls sitzt er auf "zwei Verträgen". Da er nur eine Leistung benöigt, könnten in diesem Fall Schadenersatzansprüche des "Erstunternehmers" nach § 324 BGB wegen "vorzeitiger Vertragsbeendigung" auf den Auftragnehmer zukommen.

    Darauf, daß in besonders gelagerten Einzelfällen nach § 326 BGB die Nachfristsetzung entfallen kann, sollte man sich in keinem Fall verlassen. Die Gerichte sind hier streng. Es müssen schon konkret nachgewiesene Einzelfallumstände gegeben sein, die es dem Auftragnehmer nicht zumutbar machen, die Vertragsbeziehungen weiter aufrecht zu erhalten.

    Hieraus folgt für die Praxis:
    • Bereits bei Vertragsschluß ist die Frage zu prüfen - von beiden Seiten -, welche "angemessene Nachfrist" muß gegebenenfalls eingeräumt werden ?
    • Welcher Nachfolgeunternehmer kommt in Betracht und kann die Leistung fertigstellen ?
    • Welche "Nachfrist" ist einzuräumen ?
    • Kann dies ohne Rechtsberater geschehen ? Niemals !
    Vertragsschluß----------Verzugseintritt---------------------------verspätete Leistung
     
    \/
     
    "Zwischenschaden" - vgl. § 286 BGB
     
      Fristsetzung    
      Leistungsablehnungserklärung    
      Fristablauf ohne Leistung    
           
        "Schadensersatz wegen Nichterfüllung"  
        vgl. § 326 BGB  


    In diesem Zusammenhang sei noch auf die AGB-Problematik verwiesen. Auftragnehmergeschäftsbedingungen beschränken oder schließen die Verzugsansprüche vielfach. Das kann jedoch nur im Rahmen des § 11 Nr.7/8 AGBG geschehen, der z.B. Klauseln verbietet, die entsprechende Ansprüche wegen Verzuges total oder auch für grobe Fahrlässigkeit ausschließen oder beschränken.



    15. Mangelbegriff des BGB - vgl. die §§ 459, 537 ff, 633 ff BGB

    Kauf - §§ 433 ff BGB
     
    Mangel>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>   "GARANTIE"
    v v  
    v v  
    v Fehlen  
    v zugesicherter  
      Eigenschaften  
     
    "Fehler">>>>>>>>>>>>>> v v
    v v v
    v Abweichen v
    v von der "besonderen" v
    v vereinbarten v
    v Erwartung v
    v   v
    v   v
    v   v
    v   v
    v   v
    Abweichen   v
    von der "üblichen"   v
    Erwartung   v
    v   v
    Minderung   Schadensersatz
    Wandelung   vgl. § 463 BGB
        <Abweichen>
        (grundsätzlich
        ohne "Mangelfolge-
        schaden")
         
    vgl. § 462 BGB   vgl. § 463 BGB




    16. Gewährleistungsrecht - Übersicht

    Vertragstypen      
           
    Kauf Werkvertrag Mietvertrag Dienstvertrag
    § 433 BGB § 631 BGB § 535 BGB § 611 BGB
           
    Voraussetzungen:      
    Vertrag Vertrag Vertrag Vertrag
    Gegenstand Erfolg Gegenstand Tätigkeit/Dienst
    ./ Entgelt ./ Entgelt auf Zeit ./ Entgelt
        ./ Entgelt  
           
    Mangel Mangel Mangel Schlechtleistung
           
    Mängelanzeige Mängelanzeige Mängelanzeige Geltendmachung
    vgl. §§ 377,   (§ 545 BGB) Kündigung
    378 HGB)     (§§ 620, 621, 622,
      Angemessene   626 BGB)
      Nachfrist    
      Leistungsablehnungs-    
      androhung    
    Rechte:      
           
    Minderung Minderung Minderung Kein Gewähr-
    (§ 462 BGB) (§ 634 BGB) (§ 537 BGB) leistungsrecht
           
    Wandelung Wandelung + Angemessene Positive Vertrags-
    (§ 462 BGB) ( § 634 BGB) Nachfrist verletzung:
        + Nichtabhilfe Schadensersatz
          kein Anspruch auf
    Nur bei Fehlen + Verschulden Kündigung Rückzahlung der
    zugesicherter Schadensersatz (§ 542 BGB) Vergütung !)
    Eigenschaft (mit Ersatz    
    Schadensersatz des Mangelfolge- Schadensersatz  
    (grundsätzlich schadens) (§ 538 BGB  
    ohne Ersatz des (§ 635 BGB) 3 Alternativen)  
    Mangelfolge-      
    schadens)      
        Kündigung  
        nach den §§ 544,  
        554 a BGB  
    Verjährungsfrist Verjährungsfrist Verjährungsfrist Verjährungsfrist
    +6 Monate 6 Monate (30 Jahre 6 Monate 30 Jahre
    (§ 478 BGB) bei "entfernterem (§ 558 BGB) (§ 195 BGB)
      Mangelfolgeschaden)    
      (§ 638 BGB)    




    17. Beispiel: Werkvertrag

      Voraussetzungen              
                     
      Mangel Mängel- Verzug in der Nachfrist Leistungs- Verschulden Nichtabhilfe Rechtsfolge
        anzeige Mängelbeseitigung "angemessen" ablehnungs-androhung      
    Rechte                
                     
    Selbsthilferecht X X X       X Selbsthilfe
    (§ 633 III BGB)               auf Kosten
                    des Auftrag-
                    nehmers
                     
    Minderung X X   X X   X Herabset-
    (§ 634 BGB)               zung der
                    Vergütung
                     
    Wandelung X X   X X   X Rückgängig-
    (§ 634 BGB)               machung des
                    Vertrags
                     
    Schadensersatz X X   X X X X Ausgleich
    (§ 635 BGB)               sämtlicher
                    Schäden
                    einschließlich
                    der
                    Mangelfol-
                    geschäden




    18. Einordnung der EDV-IT-Verträge

    <td
    Ansprüche Hardware HW- Standard- Individual- SW- Unter- Gut- Schulung
    auf die   Wartung Software Software Pflege nehmens- achten  
    Haupt-           beratung    
    leistung                
    "Fertigprodukt" X   X          
    ./. Entgelt                
    • Kauf - § 433
                   
    Gebrauchsüber- X   X          
    lassung auf Zeit                
    ./. Entgelt (Leasing)              
    • Miete - § 535
                   
    Tätigkeiten   X Anpassung X X   X  
    mit "Erfolg"                
    ./. Entgelt
                   
    • Werkvertrag -
                   
    § 631                
    Tätigkeit           X   X
    ohne "Erfolg"                
    ./. Entgelt                
    • Dienstvertrag - § 611
                   
    Geschäftsbesorgung                
    ./. Entgelt - § 675                
    Werklieferungs-

     

     

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