Rechenfehler müßten bei der rechnerischen Prüfung ersichtlich werden
- dazu gehören beim Einheitspreis nach § 5 Nr. 1 a) VOB/A offensichtliche Multiplikationsfehler.
Vgl. zur Offensichtlichkeit eines Fehlers Heiermann/Riedl/Rusam, VOB/A, 7. Aufl., 1994, A§ 23 Rdnr. 16 ff.
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