Die Rechtsform der Unternehmen bleibt grundsätzlich diesen überlassen.
Allerdings kann der Auftraggeber von einer Bietergemeinschaft die Annahme einer bestimmten Rechtsform (z.B. bei einer Arbeitsgemeinschaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach den §§ 705 ff BGB) - unter der Voraussetzung, daß diese Annahme der Rechtsform für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags notwendig ist - das kann sein
- aus Haftungsgründen
- aus Gründen der Vertretung und Geschäftsführung
- etc.
Allerdings muß darauf hingewiesen sein, daß das Aufzwingen einer anderen als der von der Bietergemeinschaft gewählten Rechtsform dann wohl nicht erforderlich ist, wenn sich diese Bietergemeinschaft einer gängigen Rechtsform bedient und im übrigen die sonstigen Nachweise für die Leistungsfähigkeit etc. erbringt.
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