Insofern ist auf § 15 VOL/A sowie auf § 5 VOB/A zu verweisen.
Ferner ist die VO PR 30/53 anzuführen. Selbstkostenerstattungsverträge sind Ausnahmefälle - sie beruhen auf Funktionalen - "offenen" - Leistungsbeschreibungen und setzen "Nichtbeschreibbarkeit" der Leistung voraus - dies müßten üblicherweise seltene Fälle sein, leider finden sie sich in der Praxis dennoch (keine abgeschlossene Planung etc.).
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