Wie die wesentliche Änderung der Grundlagen können andere schwerwiegende Gründe zur -Aufhebung der Ausschreibung nach §§ 48 UVgO, 63 VgV führen - früher  § 26 Nr. 1 d) VOL/A bzw. § 26 Nr. 1 c) VOB/A.

Auch hier ist allerdings die Frage der Vorhersehbarkeit im Zeitpunkt der Bekanntmachung zu prüfen. Nur bei in dem genannten Zeitpunkt nicht vorhersehbaren schwerwiegenden Gründen darf berechtigterweise aufgehoben werden. Der Bieter hat einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens - nicht nur nach der Rechtsprechung des BGH Keine schwerwiegenden Gründe in diesem Sinne liegen z.B. vor, wenn schlichte Versäumnisse der Beschaffungstelle vorliegen (z.B. keine Klärung der Haushaltsmittel, unzutreffende Kostenschätzung etc.).

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