Muster Wertung
Muster EU-Verfahren
Die Feststellung der Rangfolge ist Gegenstand der Wertung.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß unzulässige Rangverschiebungen unzulässig sind, mithin z.B.
- durch nachgeschobene Wertungskriterien
- durch Zuteilung unzulässiger Punkte etwa im Fall von ausgeschriebenen Mindestleistungen
- durch Doppelwertung
- durch Zuschlag an den Falschen.
Die Rangfolge ist nachzuweisen.
Bemerkenswert ist ferner die Feststellung einer Rangfolge bei Teilnehmerwettbewerben. Insofern ist darauf zu achten, daß
- entweder im Teilnehmerwettbewerb ein entsprechender Vorbehalt enthalten ist, eine Rangfolge der Bewerber entsprechend größerer Zuverlässigkeit, Fachkunde und Zuverlässigkeit feststellen zu können ("Wir behalten uns vor, bei Erfüllung der Anforderungen die Auswahl der Bieter entsprechend einer Rangfolge der Bieter hinsichtlich Zuverlässigkeit, Fachkunde und Leistungsfähigkeit vorzunehmen und dementsprechend die Bieter auszuwählen.")
- oder die die Anforderungen erfüllenden Bewerber einem Losentscheid unterworfen werden.
In dem zweiten Fall ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren. Die gleichrangigen Bewerber müssen auf diesem Wege eine nachvollziehbare, plausible und erkennbare Chance erhalten. Bewerber können den Antrag stellen, im Fall ihrer Nichtberücksichtigung in der Auswahl informiert vor Zuschlag informiert zu werden - vgl. § 27 a VOL/A , der ausdrücklich auch auf Bewerber hinweist. Es liegen Vergabekammerentscheidungen vor, die es der Vergabestelle zur Auflage machen, einen übergangenen Bewerber in das Verfahren einzubeziehen.
Hieraus folgt, daß auch dieser Schritt der Bewerberauswahl transparent zu sein hat.
~0331