§ 22 VergabeVO 2000 sieht ein zusätzliches Instrument der EU-Kommission für den Fall vor, daß die EU-Kommission der Auffassung ist, es liege ein
- klarer
- und eindeutiger Verstoß
- gegen das Gemeinschaftsrecht
- im Bereich der öffentlichen Aufträge vor.
In diesen Fällen hat die EU-Kommission folgende Möglichkeit:
- Mitteilung der Auffassung
- an die Bundesregierung
- und den Auftraggeber
- und Verlangen nach Beseitigung des Verstoßes.
- Pflicht des Auftraggebers zur Übermittlung einer Stellungnahme innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung bei dem BMWT zur Weitergabe an die EU-Kommission
- Inhalt dieser Stellungnahme des Auftraggebers - "insbesondere" -
- Bestätigung über Beseitigung des Verstoßes
- Begründung für den Fall der Nichtbeseitigung des Verstoßes - gegebenenfalls für den Fall des bereits anhängigen Nachprüfungsverfahrens entsprechende Mitteilung oder Mitteilung über erfolgte Aussetzung des Vergabeverfahrens
- Pflicht des Auftraggebers zur Information über Nachprüfungsverfahren bzw. Aussetzung an BMWT zur Weiterleitung an die Kommission
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