§ 22 VergabeVO 2000 sieht ein zusätzliches Instrument der EU-Kommission für den Fall vor, daß die EU-Kommission der Auffassung ist, es liege ein

  • klarer
  • und eindeutiger Verstoß
  • gegen das Gemeinschaftsrecht
  • im Bereich der öffentlichen Aufträge vor.




In diesen Fällen hat die EU-Kommission folgende Möglichkeit:

  • Mitteilung der Auffassung
    • an die Bundesregierung
    • und den Auftraggeber
  • und Verlangen nach Beseitigung des Verstoßes.
  • Pflicht des Auftraggebers zur Übermittlung einer Stellungnahme innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung bei dem BMWT zur Weitergabe an die EU-Kommission
  • Inhalt dieser Stellungnahme des Auftraggebers - "insbesondere" -
    • Bestätigung über Beseitigung des Verstoßes
    • Begründung für den Fall der Nichtbeseitigung des Verstoßes - gegebenenfalls für den Fall des bereits anhängigen Nachprüfungsverfahrens entsprechende Mitteilung oder Mitteilung über erfolgte Aussetzung des Vergabeverfahrens
    • Pflicht des Auftraggebers zur Information über Nachprüfungsverfahren bzw. Aussetzung an BMWT zur Weiterleitung an die Kommission





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