Vergabekammer
Überprüfungsverfahren
Der Ablauf des Nachprüfungsverfahrens wird nachfolgend kurz dargestellt.
Verstöße gegen die VOL/A können in dem hier betroffenen Bereich er EU-weiten Vergabeverfahren zu folgenden Schritten führen:
- Aufforderung zur Angebotsabgabe - Bekanntmachung - Anforderung der Vergabeunterlagen - Prüfung der Bekanntmachung und der Verdingungsunterlagen oder des Vorgehens der Vergabestelle (bei Verhandlungsverfahren nach § 3 IV EG VOL/A)
- Schriftlicher Antrag an Vergabekammer und unverzügliche Begründung - §§ 107 I, 108 GWB
- Zustellung des Antrags mit der Wirkung des Zuschlagsverbots - § 115 I GWB
- Antrag der Vergabestelle auf Gestattung des Zuschlags - § 115 II GWB
- Untersuchungsgrundsatz - § 110 GWB - sehr kritisch, weil auch von den Bietern etc. nicht gerügte Punkte von der Vergabekammer oder dem OLG aufgegriffen werden kann - z. B. 6-jährige Laufzeit eines Vertrags ohne Begründung).
- Sonstige vorläufige Maßnahmen bei Zuschlagsgefährdung - § 115 III GWB
- Prüfung der Antragsbefugnis nach § 107 II GWB
- Prüfung der Zulässigkeit des Antrags - § 107 III GWB
- Beiladung, Akteneinsicht - §§ 109, 111 GWB
- Mündliche Verhandlung oder Entscheidung nach Lage der Akten - § 112 GWB
- Entscheidung der Vergabekammer ohne Bindung an den Bieterantrag nach §§ 113, 114 GWB über
- Antragsbefugnis - § 107 II GWB (meist unproblematisch für Bieter - "Interesse am Auftrag" ausreichend).
- Zulässigkeit - § 107 III GWB - Rüge etc. - problematisch für Bieter hinsichtlich der "Rechtzeitigkeit" - problematisch für Auftraggeber: § 107 III Nr. 1 GWB Eu-rfechtswidrig?) - § 107 III Nr. 4 (Rechtsbehelf - vgl. Bekanntmachung Ziff. VI. Nr. 2 - keine Bekanntmachung - auch keine Bekanntmachung in Vergabeutnerlagen - kein Fristenlauf?)
- Rechtsverletzung (vgl. §§ 97 ff, VOL/A, VOB/A)
- Geeignete Maßnahmen zur Beseitigung oder Verhinderung der Rechtsverletzung (z.B. vorläufige Maßnahmen, Auflagen, Aussetzung, Gestattung der Zuschlagserteilung auf Antrag der Vergabestelle etc.)
- Sofortige Beschwerde - § 116 GWB
- Beschwerdebefugnis: Beteiligte - § 116 I GWB
- Anwaltszwang - § 117 III GWB
- Notfrist von 2 Wochen ab Zustellung der Vergabekammerentscheidung - § 117 I GWB
- Schriftform - § 117 I GWB
- Begründung bei Einlegung der Beschwerde - § 117 II GWB
- Inhalt der Beschwerdebegründung ("muß enthalten") - § 117 II GWB
- Aufschiebende Wirkung (entfällt 2 Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist) gegenüber der Vergabekammer - § 118 I GWB
- Verlängerung der aufschiebenden Wirkung auf Antrag - § 118 I S. 2 GWB
- Eventuell Aufhebung der Zuschlagsversagung durch Vergabekammer - § 118 III GWB
- Mögliche Vorabentscheidung über den Zuschlag - § 121 GWB
- Mögliche Vorlage an BGH - § 124 GWB
- Beschwerdeentscheidung - § 123 GWB
- Aufhebung der Entscheidung der Vergabekammer oder Rückverweisung zur erneuten Entscheidung durch die Vergabekammer - § 123 GWB
- Schadensersatz wegen Rechtsmißbrauchs - § 125 GWB
- Schadensersatz - Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens - § 126 GWB
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