Schwellenwertregelungen: §§ 106 GWB, 3 VgV, 1 UVgO
Der Schwellenwert ist unter Berücksichtigung der Grundsätze des § VgV nachvollziehbar zu schätzen und zu dokumentieren. Umgehungen etc. sind nicht zulässig, Fehler können zu scherwiegenden Folgen führen. Speziell die UNterlassung des EU-Vergabeverfahrens bei Überschreitung der Schwellenwerte führen zur Aufhebung bzw. zur Unwirksamtkeit der Verträge (vgl. §§ 134, 35 GWB).
Aus die aktuellen Schwellenwerte - im Internet ersichtlich - ist strikt zu achten. Sie werden jeweils von der EU-Komission im zweijährigen Rhythmus bekannt gemacht (z. B. für 2020-2021).