Vgl. die Änderung VOB/A - jetzt "wirtschaftlichstes Angebot" entsprechend § 97 GWB
Vgl. die Änderung VOB/A2000/10012/ - jetzt "wirtschaftlichstes Angebot" entsprechend § 97 GWB
In § 25 Nr. 3 VOL/A wird er Zuschlag auf das "wirtschaftlichste Angebot" erteilt. Nach § 25 Nr. 3 III VOB/A ist der Zuschlag auf das "annehmbarste Angebot" zu erteilen. Insofern ergeben sich freilich nur auf den ersten Blick Unterschiede. Beide Bestimmungen sind irreführend formuliert; denn ihr Wortlaut verführt dazu, für die Wertung Spielräume anzunehmen. Das ist jedoch nicht der Fall, da im Regelfall als alleiniges Wertungskriterium der Preis verbleibt, während die in der Vorschrift genannten weiteren Punkte keine Bedeutung in diesem Zusammenhang erhalten, sondern z.B. im Hinblick auf die Eignung. Gemeint sind die nachfolgenden Punkte:
- - rationeller Baubetrieb
- - sparsame Wirtschaftsführung
- - einwandfreie Ausführung
- - Gewährleistung
- - Berücksichtigung
- · aller technischen
- · und wirtschaftlichen
- · gegebenenfalls auch gestalterischen
- - und funktionsbedingten Gesichtspunkte .
Betrachtet man diese Punkte, so stellt man fest, daß es sich nicht Wertungs-, sondern um KO-Kriterien, mithin Ausschlußkriterien nach § 25 Nr. 1 und 2 und 3 I, II VOB/A/602 handelt.
~1016