Bankerklärungen s. Bankauskunft
Für die Ausgestaltung der Bankerklärung finden sich in den Vorschrften (vgl. § 45 IV Nr 1VgV) keine weiterführenden Hinweise. "In der Regel" kann der Auftraggeber eine oder mehrere der in der § 45 IV VgV aufgeführten Unterlagen verlangen -allerdings nicht uneingeschränkt siwe sich bereits § 122 IV GWB (Verbindung mit dem Auftragsgegenstand-Verhältnismäßigkeit) ergiibt. Das Ermessen des Auftraggebers ist folglich wie immer nicht uneingeschränkt. Überzogene Anforderungen führen zu Rügen und Nachprüfungsverfahren und können wettbewerbsbeschränkend sein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bankauskunft verwiesen