Die Abgabe von Angeboten hat fristgerecht zu erfolgen (Angebotsfrist) - ferner hat dies ordnungsgemäß etc. zu erfolgen (Unterschrift - Signatur bei elektronischen Angeboten, verschlossen oder verschlüsselt etc., keine Abänderungen - vgl. § 16 III d) VOL/A - vgl. Öffnung, Prüfung sowie formale Wertung. Diesbezügliche Verstöße gehören zu vermeidbaren Fehlern der Bieter, lassen sich freilich leider recht häufig antreffen, was zum Ausschluß führen kann.

Die meisten Fehler in Angeboten sind:
- Fehlen sämtlicher Preise
- verspätete Angebote - verspätetes Einreichen von (nachgeforderten) Nachweisen
- Angebote mit Abänderungen der Vergabeunterlagen - z. B. durch Beifügung eigener AGB
- fehlende Unterschrift oder fehlende Signatur - eigentlich nicht zu verstehen
- Unvollständigkeit - fehlende (nachgeorderte) Nachweise und Erklärungen etc.
- Unklarheiten
- fehlende Angaben zur Eignung - entgegen den Anforderungen
In manchen Angeboten finden sich zahlreiche Fehler, die den zwingenden Ausschluss begründen - unterschiedslos und unabhängig von der Größe des Unternehmens. Vielfach würde die Vergabestelle, also der öffentliche Auftraggeber, das an sich interessante Angebot auswählen und darauf den Zuschlag erteilen. Allerdings ist dies infolge zwingender Ausschlußgründe nicht möglich. Das deutet auf ein erhebliches Defizit bei manchem Bewerber und Bieter hin. Da helfen auch keine noch so ausführlichen Bewerbungsbedingungen, weil diese vielfach nicht gelesen werden. Schade um die Arbeit, die das Angebot erfordert.


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