Wenn auf die Vorlage verlangter Unterlagen und Nachweisen verzichtet wird, ist dies nach § 30 Nr. 2 VOL/A zu begründen.
Hieraus folgt, daß grundsätzlich die Eignungsnachweise nach § 7 Nr. 4 VOL/A bzw. Nachweise nach § 7 a VOL/A im EU-weiten Verfahren vorgelegt werden müssen, die in der Bekanntmachung oder dem Anschreiben angeführt sind. Wenn die Beschaffungsstelle auf eine geforderte Unterlage verzichtet, muß dies begründet werden. Hierbei ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Dieser ist beachtet, wenn Gleiches gleich behandelt, was nicht ausschließt, daß "Ungleiches" ungleich behandelt wird. Eine Begründung für einen Verzicht kann vor allem in folgenden Umständen gesehen werden:
- Der Bewerber bzw. Bieter ist aus noch laufenden oder kürzlich abgeschlossenen Vergabeverfahren bzw. laufenden und kürzlich abgeschlossenen Vertragsabwicklungen bekannt.
- Die Kenntnisse über den Bewerber oder Bieter sind aktuell und auf dem neuesten Stand, so daß eine neuerliche Vorlage überflüssige "Förmelei" wäre.
- Auf eine Vorlage kann auch verzichtet werden, wenn durch eine entsprechende Unterlage Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart werden müßten, da dies von den Bewerbern und Bietern nicht verlangt werden kann.
- Auf die Vorlage einer speziellen Unterlage kann auch dann verzichtet werden, wenn der Bewerber oder Bieter den Nachweis durch adäquate gleichwertige Unterlagen in ausreichender Weise z.B. hinsichtlich seiner "Eignung" erbringt.
Ein Verzicht auf die geforderten Unterlagen stellt indessen einen Verstoß , wenn es sich z.B. um Bewerber/Bieter handelt, die bei der Beschaffungsstelle nicht bekannt sind und sich etwa erstmalig bewerben oder erstmalig bieten. Sicherlich wird dies in EU-weiten Verfahren nicht selten sein.
Daub/Eberstein, VOL/B, 4. Aufl., 1998, § 30 Rdnr. 16, 17.
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