Die Entscheidungen befassen u. s. sich mit Rahmenvereinbarungen, Akteneinsicht und rechtliches Gehör, Zuständigkeit der VK, einem angeblichen „Scheinbeschluss“ einer VK
VK Bund, Beschluss vom 02.06.2021, VK 2 - 47 - 21 – Beschaffungsberatung (ohne Rechtsberatung) keine Rechtdienstleistung (RDG) Antragstellerin (Anwaltsbüro) unterliegt – Losaufteilung in technische und rechtliche Beratung - Rahmenvereinbarung zur technischen Unterstützung bei der Durchführung von Vergabeverfahren ohne juristische Prüfung – keine Rechtsberatung – Beschaffungsberatung: selbständige Vorbereitung und Durchführung von nationalen und europaweiten Ausschreibungen für verschiedene Leistungsgegenstände, insbesondere Unterhalts- und Glasreinigung, Grün- und Graupflege, Winterdienst und Hausmeisterdienstleistungen, ggf. Sicherheitsdienstleistungen, forstliche Dienstleistungen sowie Ver- und Entsorgungs- sowie sonstige Dienstleistungen – aus der Entscheidung: „Ein Verstoß gegen das Gebot, die ausgeschriebenen Leistungen nach § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB in zwei Fachlose, eines für Rechtsdienst- bzw. Rechtsberatungsleistungen und eines für kaufmännisch geprägte Vergabeberatungsleistungen, aufzuteilen, ist nicht festzustellen ... Der Umstand, dass die von der Ag zu beschaffenden Dienstleistungen vergaberechtlich geregelt sind und – wie ausgeschrieben – eingehende vergaberechtliche Kenntnisse voraussetzen, führt hier nicht dazu, dass die zu beschaffenden Leistungen eine Rechtsdienstleistung bzw. eine spezifische Rechtsberatung im Sinne des RDG darstellen bzw. beinhalten. Das zeigt sich am vorgegebenen Leistungsumfang für die Vertragsvorbereitung in der Leistungsbeschreibung, z.B. gemäß Themen- komplex I/Vorbereitungsphase. Die dort vorgesehenen Arbeiten wie Überprüfung der Vertrags- und Vergabeunterlagen auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit Musterunterlagen, Prüfung von Vertragsunterlagen auf Widerspruchsfreiheit, Erstellung des Vergabevermerks hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Aspekte auf vorgegebenem Muster beinhalten allesamt die Rechtsanwendung, aber nicht die qualifizierte vergaberechtliche Prüfung im oben beschrieben Sinn.“
VK Bund, Beschl. v. 30.06.2021 - VK 1 - 58 – 21 – Planung Wehrersatzbauten - Unbegründetheit infolge unberechtigter Rügen: keine Unbestimmtheit/Intransparenz der Zuschlagskriterien – keine Notwendigkeit zusätzlicher, konkretisierender Unterkriterien – keine „versteckten“ Unterkriterien - hinreichende Vorgaben für die Angebotserstellung (Erstellung des Zeitplans und der Planungsaufgabe) - Keine Intransparenz durch Verweis auf „Unterkriterien“ - Statthafte Methode der Qualitätsbewertung - keine versteckten Eignungskriterien - keine Aushebelung der Wertungsmethodik - „Von einer „völligen“ Entwertung des Preisanteils von 30% im Verhältnis zur Qualitätsbewertung mit 70% kann vorliegend nicht gesprochen werden.“ - Keine Befangenheit durch Vorgabe eines Literaturvorschlags in der Wertungsmatrix - kein Dokumentationsmangel
VK Bund, Beschl.v.15.07.2021 - VK 2 – 73 – 21 – Grenzen der Losvergabe - zusammenfassende Vergabe von Ingenieursprüfleistungen und Verkehrssicherungsdienstleistungen bei Bauwerksprüfleistungen (Überwachung von Ingenieursbauten) - Einzellose für Einzelmaßnahmen, aber keine weitergehende Unterteilung in Fachlose für Ingenieursprüfleistungen einerseits und Verkehrssicherungsdienstleistungen andererseits – insofern berechtigte Unterlassung der Losaufteilung – aus der Entscheidung: „Die Fachlosvergabe bildet gem. § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB den gesetzlichen Regelfall. Kann die benötigte Leistung grundsätzlich auch in Form einer Losvergabe erbracht werden, ist zu prüfen, ob von einer losweisen Vergabe ausnahmsweise abgesehen werden kann, weil wirtschaftliche oder technische Gründe dies nach § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB erfordern. Im Rahmen der dem Auftraggeber obliegenden Entscheidung bedarf es einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Belange. Dabei müssen die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden Gründe nicht nur anerkennenswert sein, sondern überwiegen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2019 – VII-Verg 66/18 m.w.N.; s.a. OLG München, Beschluss vom 25. März 2019, Verg 10/18 und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Januar 2012 – Verg 52/11). Bei der Abwägungsentscheidung des öffentlichen Auftraggebers über eine Gesamtvergabe ist diesem ein Beurteilungsspielraum eröffnet, der von den Vergabenachprüfungsinstanzen nur daraufhin zu überprüfen ist, ob die Entscheidung auf vollständiger und zutreffender Sachverhaltsermittlung beruht und frei von Beurteilungsfehlern getroffen wurde (vgl. OLG München, Beschluss vom 25. März 2019, Verg 10/18; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Mai 2018 – 11 Verg 4/18; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. April 2016 – VII-Verg 47/15). Nach diesen Maßstäben ist die von der Ag getroffene Entscheidung, keine weitergehende Unterteilung der 11 Teillose in gesonderte Fachlose für Ingenieursprüfleistungen und darauf bezogene Verkehrssicherungsdienstleistungen vorzunehmen, nicht zu beanstanden. Die Ag hat sich ausweislich des Vergabevermerks mit der Möglichkeit einer weiteren Fachlosvergabe konkret auseinandergesetzt und die zusammenfassende Vergabe von Ingenieursprüfleistungen und Verkehrssicherungsdienstleistungen eingehend begründet. ...“ – es folgt ausführliche Einzelfallbegründung.
VK Bund Beschl. v. 19.1.2021 - VK 2 - 109/20 – Büromaterial – Rahmenvertrag – Katalog - Antragsbefugnis – Präklusion sowie zulässige de-facto-Vergabe des „Randsortiments“) - Erkennbarkeit des Vergaberechtsverstoßes durch „durchschnittlichen Bieter bei Durchsicht etc. der Vergabeunterlagen ohne anwaltliche Hilfe – Unbegründetheit: zulässiges Wertungskriterium Preis: Schwerpunkt der Preisprüfung beschränkt auf sog. Kernsortiment <63 „Highrunner“-Büroartikel> und „eher grobe Sichtung des Randsortiments“) –– kein spekulatives bzw. unauskömmliches Angebot (Aufgreifschwelle nicht erreicht) – kein unterbliebener Nachweis der Punch-Out-Referenz, nicht erforderliche Nachunternehmererklärung (Hilfsleistung: Logistik) – Vorliegen der Referenzen für Punchout-Katalog des Bieters (Anzahl, Vergleichbarkeit, Leistungszeitraum) - Prüfung – Gleichbehandlung – Vorlage der geforderten Aufklärung für Punchout-Katalog - OCI-Punchout-Katalog <branchenübliche Software> – Erfüllung der Anforderungen an Punchout-Referenz.
VK Lüneburg, Beschl. v. 13.10.2020 - VgK - 36 – 2020 – interaktive Display-Tafelsysteme - Rahmenvereinbarung für die Lieferung, die Installation und den Service von interaktiven Display-Tafelsystemen für Schulen - Abnahmemenge von 800 bis 1 200 Display-Tafelsystemen – intransparente Referenzanforderungen – Änderung der unzulässige Eignungsanforderungen – Grundsätze für die Vergleichbarkeit der Referenzen – Zurückversetzung in Stadium vor Angebotsaufforderung und erneute Aufforderung zu Angeboten sowie Wertung unter Beachtung der Vorgaben der VK
VK Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 06.01.2021 - VK 1 - 22 – 19 - Modernisierung einer Mensa – angeblicher „Scheinbeschluss“ der VK u. a. wegen fehlender Unterschrift des Beschlusses – Ablauf: Kostenentscheidung der VK nach Einstellung – nach Beschwerde Aufhebung durch OLG Koblenz durch Beschl. v. 17. Juni 2020 (Verg 1/20) – Vorsitzende der VK erhält hiervon Kenntnis und führt erneute Entscheidung der VK herbei insbesondere mit der Begründung, dass kein „Scheinbeschluss“ vorliegt – ausführliche Behandlung der formellen Fragen (Unterschriften, Ausfertigung, Zustellung etc. des Verwaltungsaktes – vgl. §§ 37 III, 44 VwVfG, 168 III GWB – die zutreffende und ausführliche Entscheidung sollte in jeder VK beachtet werden.
VK Berlin, Beschl. v. 06.01.2021- VK - B 2 - 53 – 20 – Akteneinsicht – rechtliches Gehör (umfassende grundsätzliche Entscheidung) – Offenlegung und Geheimhaltungsinteresse – Abwägung (Beurteilungsspielraum) – „in camera-Verfahren“ – „multipolarer Konflikt“ - § 165 II GWB – Anordnung der eingeschränkten Akteneinsicht auf bestimmte Teile – grundsätzliche und ausführliche Auseinandersetzung zur Akteneinsicht
VK Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 28.01.2021, VK 2 – 2 – 21 – Autobahn-GmbH des Bundes – Wechsel der Zuständigkeit der Vergabekammer (nicht mehr VK Rheinland-Pfalz, sondern VK Bund) – Verweisung ohne mündliche Verhandlung an VK Bund (unanfechtbare Zwischenentscheidung – vgl. §§ 83VwGO, 17a GVG.