Bestandskraft der „Altverträge“ – OLG Frankfurt am Main
OLG Frankfurt am Main,Beschl. v. 3.5.2016 – 11 Verg 12/15 – Online-Rechtsinformationssystem - Frist für Geltendmachung unzulässiger De-facto-Vergabe nach § 101b II GWB a. F. – Zuschlag vom 17.11.2014 mit Bestandskraft – (trotz späterer schriftlicher Fixierung der Verträge am 23.07.2015, Rüge vom 6.7.2015 und Nachprüfungsantrag vom 28.8.2015) - Amtlicher Leitsatz: 1. Eine unzulässige De-facto-Vergabe kann auch im Falle von Vertragsänderungen nur innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsabschluss geltend gemacht werden. Auf den Zeitpunkt der Änderung kann für den Fristbeginn nur dann abgestellt werden, wenn die Änderung isoliert angegriffen werden kann.“ – kein Recht des Mitbewerbers auf Kündigung wegen Pflichtverletzungen.