jetzt § 97 VI GWB2016 – haushaltsrechtliche Vorschriften grundsätzlich bieterschützend – OLG Düsseldorf
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.11.2016 - VII - Verg 23/16 – Chauffeurdienstleistungen für Deutschen Bundestag – Haushaltsrecht – keine Kontrolle im Nachprüfungsverfahren: „ „(1) Die von der Antragstellerin angeführten Verstöße gegen die §§ 7 und 65 Abs. 1 BHO sind als bloßes Haushaltsrecht der Kontrolle durch die Vergabenachprüfungsinstanzen nicht zugänglich. Bieterschützend kann allein der in § 97 Abs. 5 GWB a.F. normierte Wirtschaftlichkeitsgrundsatz sein (vgl. BGH, Urteil v. 07.01.2014, X ZB 15/13, juris Rn. 17). Dieser ist indes durch die Entscheidung, anstelle einer Ausschreibung die Beigeladene zu beauftragen, nicht verletzt. Ausweislich der Vergabeakten hat die Antragsgegnerin die Wirtschaftlichkeit ihrer Entscheidung geprüft. Nicht zu beanstanden ist, dass sie hierbei die Ergebnisse der Ausschreibung aus dem Jahr 2013 zugrunde gelegt und sich am Preisniveau des aktuellen Vertrags mit der Antragstellerin orientiert hat. Dafür, dass eine neue Ausschreibung günstigere Angebote hervorbringen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor, zumal die Antragstellerin, die bereits 2013 die einzige Bieterin war, faktisch eine Monopolstellung innehat.“