OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.11.2016 - VII - Verg 23/16 – Chauffeurdienstleistungen für Deutschen Bundestag –- Beginn des Verfahrens:
„Begonnen in diesem Sinn hat ein Vergabeverfahren, wenn der Auftraggeber über den internen Beschaffungsbeschluss - die Entscheidung, einen Bedarf nicht durch Eigenleistung, sondern durch Beschaffen von Lieferungen oder Leistungen als Nachfrager auf dem Markt zu decken - hinaus eine externe Umsetzung - nämlich zweckbestimmte äußerlich wahrnehmbare Anstalten, den Auftragnehmer mit dem Ziel eines Vertragsschlusses auszuwählen - vornimmt. Beschließt ein öffentlicher Auftraggeber, kein Vergabeverfahren einzuleiten, weil der Auftrag seiner Auffassung nach nicht in den Anwendungsbereich der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften fällt, ist allerdings bereits diese Entscheidung gerichtlich überprüfbar (vgl. EuGH, Urteil v. 11.01.2005, C-26/03 - Stadt Halle, Rn. 33). Die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers darüber, ob ein Auftrag in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der einschlägigen Vergaberechtsrichtlinien fällt, soll wirksam und rasch nachgeprüft werden können (EuGH aaO Rn. 41; Erwägungsgrund 2 der Richtlinie 2007/66/EG). Diese Nachprüfungsmöglichkeit steht jedem, der ein Interesse an dem fraglichen Auftrag hat oder hatte und dem durch einen behaupteten Rechtsverstoß ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht, von dem Zeitpunkt an zur Verfügung, in dem der Wille des öffentlichen Auftraggebers, der Rechtswirkungen entfalten kann, geäußert wird (vgl. EuGH aaO Rn. 41). Eine solche Äußerung liegt in der Bekanntgabe der Entscheidung vom 28.01.2016. Auf den Beginn der Vertragsverhandlungen mit der Beigeladenen oder gar den Zeitpunkt des Vertragsschlusses kommt es mithin nicht an.“ –