Entscheidungen EDV-IT-Recht - ab 2003
BGH, Urt. v. 2.5.2002 – I ZR 45/01 – CR 2002, 791 – Anspruch auf Besichtigung des Quellcodes bei Urheberrechtsverletzungen – m. Anm. v. Grützmacher
OLG Hamburg, Urt. v. 13.6.2002 – 3 U 168/00 – CR 2002, 915 – Einbeziehung von AGB im Internet-Geschäftsverkehr – Vertragsstrafe in AGB einer Bildagentur – grundsätzlich konkrete Einbeziehungsabrede erforderlich – Ausnahmen: Sonderfälle bei laufender Geschäftsbeziehung und regelmässigen Abschlüssen mit „Unterwerfung" hinsichtlich der Geltung der AGB
LG Köln, Urt. v. 16.7.2002 – 90 O 68/01 – CR 2003, 725 – Vertrag über die Planung und Implementierung von Netzwerkstrukturen inklusive Serverfarm – zusammengesetzter Vertrag mit – Werkvertrag – Schwerpunkte: Werkvertrag – im übrigen: „Sämtliche einzelne n vereinbarten Leistungen sollten nach dem Willen der Parteien miteinander stehen und fallen. Sie bildeten nach ihrem Willen eine insoweit eine einheitliche Regelung, als das Interesse der Beklagten an der Durchführung der Nebenleistungen, insbesondere der leistungstechnischen Arbeiten und der Lieferung von Hardware-Produkten, von der erfolgreichen Durchführung der Hauptleistungen abhängen sollte." – Erforderlichkeit der Abnahme: Gesamtleistung muss objektiv im Wesentlichen vertragsgemäß sein – Sachverständigenfeststellung: Sicherheitskonzept als Hauptleistung nicht oder mangelhaft erbracht – keine stillschweigende oder konkludente Abnahme – Erhalt der Rechte – kein Ausschluss nach § 640 IV BGB – kein Ausschluss nach §§ 377, 378 HGB, „weil.....von der Anwendung des Werkvertragsrecht auszugehen, au fas die nur ausnahmsweise die Regeln der §3 377, 378 HGB Anwendung finden (Baumbach/Hopt, § 377 HGB Rz. 1; BGH WM 1992, 116; v. 14.7.1993 – VIII ZR 147/92, CR 1993, 600 = CR 1993, 681 = MDR 1993, 950 = NJW 1993, 2496). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor." – auch einrede des nichterfüllten Vertrags nach § 320 BGB – keine Berufung des Auftragnehmers auf § 320 II BGB, da Geltendmachen der Einrede nicht gegen Treu und Glauben verstösst – vgl. die Anm. v. Feser CR 2003, 726
BGH, Urt. v. 24.10.2002 – I ZR 3/00 – CR 2003, 323 – Softwarelizenzvertrag mit sog. CPU-Klausel (Zusätzliche Vergütung bei Einsatz auf einem leistungsstärkeren Rechner oder auf weiterem Rechner: wirksam) – keine Unangemessenheit auch dann, wenn der Lizenznehmer durch Massnahmen erreicht, dass sich die Leistungssteigerung der Hardware nicht auf den Lauf der lizenzierten Software auswirkt – kein verbot der Nutzung auf einem anderen Rechner, sondern lediglich Vergütungsvereinbarung (insofern der Inhaltskontrolle entzogen) – Klausel bei Dauerschuldverhältnissen (zeitliche Begrenzung: Regelung trägt Missbrauchsgefahren Rechnung: Zulassung der Nutzung nur auf einem bestimmten Rechner nicht unangemessen – Rückzahlungsanspruch bejaht, da Vorbehaltszahlung: Vortrag der Lizenzgeberin zu „Listenpreis" unsubstantiiert - keine hinreichende Darlegung der Berechnung – vgl. auch die zustimmende Anm. v. Wiebe, Andreas/Neubauer, Matthias – Hinweis: Die Nutzer können bei Mietverträgen der höheren Nutzungsgebühr nur ausweichen, indem sie in der individuellen Leistungsbeschreibung konkret und bestimmt anführen, dass die Nutzung auf dem derzeit und anderem später eingesetztem Rechner grundsätzlich ohne Zusatzvergütung erfolgt, sofern nicht ein zusätzlicher Nutzungsvorteil ersichtlich ist. Wird diese Regelung nicht getroffen und setzt der Lizenzgeber seine CPU-Klausel durch, wird es schwierig, wenn nicht rechtlich unmöglich, zusätzliche Zahlungen bei Einsatz größerer Rechner zu vermeiden. Letzteres ist bei den heutigen technischen Möglichkeiten regelmäßig der Fall, so daß ohne Rücksicht auf die tatsächliche „statische" unveränderte Nutzung allein wegen des Wechsels des Rechners eine Zusatzvergütung anfallen wird. Diesen Umstand hat der BGH allerdings nicht zutreffend gesehen; denn allein der Wechsel des Rechners ohne weitergehende Nutzungsvorteile (mehr Arbeitsplätze etc.) kann doch für sich gesehen noch keine höhere Nutzungsgebühr zur Folge haben; denn dem Lizenznehmer entstehen keine Vorteile für diese Software durch die Rechnerumstellung/-erweiterung. Insofern ist die Rechtsprechung des BGH unzutreffend, da bei der Frage der Angemessenheit nicht lediglich allein die Interessen des Lizenzgebers zu berücksichtigen sind. Letztlich führt diese Rechtsprechung dazu, dass der Nutzer der Software in seinen Entscheidungen, einen anderen größeren Rechner einzusetzen, de facto eingeschränkt wird. Er hat keinen Vorteil durch die Software. Wirkt sich der neue Rechner nicht auf den Nutzungsumfang aus, so ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Lizenzgeber eine höhere Nutzungsgebühr entsprechend Größenklasse etc. verlangen kann. Die entsprechenden Beschränkungen der Nutzung in den Klauseln, müßten daher zum einen den Einsatz eines neuen, anderen Rechners zulassen und zudem die Regelung enthalten, dass nur bei höherem Nutzungsgrad zusätzliche „Gebühren" anfallen. Die Wirksamkeit einer schuldrechtlichen Beschränkung der Nutzung auf den konkreten Rechner in einer Klausel ist daher mehr als kritisch zu betrachten – trotz der BGH-Entscheidung.
OLG Köln, Urt. v. 4.11.2002 – 19 U 27/02 – CR 2003, 246 – Voraussetzungen der Verpflichtung zur Lieferung einer „Gesamtlösung" (Hard- und Software)
LG Köln, Urt. v. 14.04.2003 – 85 O 15/03 – CR 2003, 484 – Öffentlicher Auftraggeber (BKK) – Auftragnehmer (Kläger) und Subunternehmer (Beklagte): Lieferung von Hard- und Softwarekomponenten – Subunternehmer übernimmt gegenüber BKK Wartungs- und Pflegevertrag direkt – Verweigerung der Herausgabe des Quellcodes an Auftragnehmer (Direktgeschäft des Subunternehmers mit BKK) - Einbeziehung von AGB unter Unternehmern bejaht - ausreichend: Deutlichmachen des Abschlusses mit AGB – keine ungewöhnliche oder unwirksame AGB-Klausel: keine Pflicht zur Herausgabe des Quellcodes – Wirksamkeit der Klausel – mehr als kritisch zu betrachtende Entscheidung
LG Köln, Urt. v. 14.04.2003 – 85 O 15/03 – CR 2003, 484 – Öffentlicher Auftraggeber (BKK) – Auftragnehmer (Kläger) und Subunternehmer (Beklagte): Lieferung von Hard- und Softwarekomponenten – Subunternehmer übernimmt gegenüber BKK Wartungs- und Pflegevertrag direkt – Verweigerung der Herausgabe des Quellcodes an Auftragnehmer (Direktgeschäft des Subunternehmers mit BKK) - Einbeziehung von AGB unter Unternehmern bejaht - ausreichend: Deutlichmachen des Abschlusses mit AGB – keine ungewöhnliche oder unwirksame AGB-Klausel: keine Pflicht zur Herausgabe des Quellcodes – Wirksamkeit der Klausel – mehr als kritisch zu betrachtende Entscheidung
LG Bonn, Urt. v. 16.5.2003 – 10 O 102/02 – CR 2004, 21 – Überlassung von Standardsoftware – Gewährleistungsrechte nach altem Kaufrecht bzw. Vertrag
LG Landshut, Urt. v. 20.8.2003 – 2 HK O 2392/02 – CR 2004, 19 – Lieferung von Standardsoftware Kaufrecht - §§ 459, 462 a.F.
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